Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
Definition Bewirtschafter (Geschäftsrisiko)
Der Kanton AI, der SBV und weitere bäuerliche Organisationen sind gegen die Ergänzung der Definition des Bewirtschafters und der Bewirtschafterin mit der Anforderung, dass neben der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr auch das Geschäftsrisiko mitgetragen werden soll. Die Ergänzung führe lediglich zu weiterem Aufwand für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Drei
Kantone (GR, TG, VD) verlangen zusätzlich zu dieser Ergänzung, dass der Wohnsitz in Nähe des Betriebes, maximal aber 15 km entfernt sein soll. 7 Kantone (SZ, ZG, SO, BL, AG, TG, TI) LDK und KOLAS beantragen zudem, dass die Bestimmung auch bei der Definition der Betriebsgemeinschaft aufgenommen werden soll.
Definition Betrieb (Mindestgrösse von 0,25 SAK)
Die Mindestgrösse von 0,25 SAK für die Definition eines Landwirtschaftsbetriebes wird vom Kanton AI, dem SBV und vielen bäuerlichen Organisationen abgelehnt. Kleinere Einheiten, die ebenfalls der Landwirtschafts-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung unterstehen und auch nach den statistischen Normen als Landwirtschaftsbetriebe gelten, sollen weiterhin als landwirtschaftliche Betriebe gelten. 4 Kantone (FR, VS, NE, JU) und wenige Organisationen begrüssen diesen neuen Grenzwert ausdrücklich. 9 Kantone (LU, SZ, ZG, AR, SO, GR, TG, BL, TI), LDK und KOLAS und wünschen, dass anstelle der Mindestgrösse bei der Betriebsdefinition in Artikel 6 ein Grenzwert für die formelle Anerkennung der Betriebe in Artikel 29a aufgenommen wird.
Definition Betrieb (Betriebszentrum)
3 Kantone (UR, AI, TI), der SBV und viele bäuerliche Organisationen beantragen, dass das Betriebszentrum nicht während des ganzen Jahres derselben Produktionsstätte zugeordnet sein soll. Verschiedene Landwirtschaftsbetriebe verfügten über mehrere Produktionsstätten. Teilweise würden die Bewirtschafter mit der Familie, den Tieren und Maschinen während dem Jahr auf andere Produktionsstätten umziehen. Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass gewisse Flächen einer andern Produktionsstätte die Beitragsberechtigung verlieren (Ausscheidung als Sömmerungsflächen) oder aber übermässige Transporte entstehen würden.
Definition Betrieb (Lohnunternehmer)
8 Kantone (LU, SZ, BL, AR, GR, AG, TG, TI) beantragen, dass die Betriebe ebenfalls nicht mehr als selbständig gelten, wenn die anfallenden Arbeiten mehrheitlich von Lohnunternehmern durchgeführt werden. Die Lohnunternehmer sollen anderen Betrieben gleichgestellt werden.
Betriebsgemeinschaft
Sechs Kantone (LU, SZ, BL, AI, AG, TG), LDK, KOLAS, SBV sowie weitere bäuerliche Organisationen schlagen vor, für die Mindestgrösse der an einer Betriebsgemeinschaft beteiligten Betriebe (0,25 SAK) wie bisher auf die Direktzahlungsverordnung zu verweisen. Zudem wird beantragt, die maximal zulässige Distanz zwischen den beteiligten Betrieben auf 20 - 25 km zu erhöhen. Der bisherige Radius von 15 km sei oftmals zu gering, um geeignete Partner zu finden.
12 Kantone (LU, SZ, FR, SO, BL, AR, SG, GR, AG, TG, NE, JU), LDK und KOLAS verlangen, dass die Mitbewirtschafter einer Betriebsgemeinschaft weiterhin maximal 75 Prozent ausserhalb der BG arbeiten dürfen.
2.7 Strukturverbesserungsverordnung (SVV)
Zur Strukturverbesserungsverordnung sind rund 120 Stellungnahmen eingegangen.
Grundsätzliche Zustimmung
Die vorgeschlagenen Änderungen werden grundsätzlich begrüsst. Zahlreiche Vorschläge werden explizit unterstützt, beispielsweise die Ausweitung der periodischen Wiederinstandstellung (PWI) auf freistehende Trockenmauern, die Abschaffung der Einkommensgrenze bei einzelbetrieblichen Massnahmen sowie die Erhöhung der einmaligen Entschädigung zugunsten von Verpächterinnen und Ver-
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