Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
neue dritte Stufe mit >50% Hangneigung und der Hangbeiträge im Talgebiet vor 2017. Mehrheitlich verlangen sie eine Einführung per 2015 und vereinzelt wird eine kantonsabhängige Einführung ab 2014 angeregt, wenn die Geodaten im entsprechenden Kanton vorhanden sind. SG und TG unterstützen dagegen ausdrücklich die Einführung 2017, weil sie erst dann die Flächen in Hanglagen als Geodaten administrieren und damit die Beiträge korrekt berechnen und auszahlen können.
Artikel 41 Steillagenbeitrag
Elf Kantone (AI, AR, FR, GL, GR, NW, OW, SG, SO, TI und UR), GLP, SPS, SBV, SAB, SAV, Agrarallianz und Umweltverbände lehnen das zweistufige Modell ab, das bei einem Anteil von 50% Steillagen zur Anwendung kommen würde. Sie fordern, dass bereits ab tieferen Anteilen (20-40%) Steillagenbeiträge ausgerichtet werden und der Beitrag pro Hektare linear steigen soll, und zwar je höher der Steillagenanteil ist. Als Höchstbeitrag bei 100% Steillagenanteil werden mehrheitlich 1‘000 Franken pro Hektare verlangt. Sechs Kantone (LU, SZ, TG, VD, VS und ZG) und die KOLAS begrüssen ein abgestuftes Beitragsmodell wie in der Anhörung, postulieren aber drei Stufen ab einem Anteil von 25% Steillagen.
Artikel 42 Hangbeitrag für Rebflächen
Fünf Kantone (BS, FR, TI, VS und ZG), die KOLAS und der SBV beantragen auch Hangbeiträge für Obst, Beeren und Gewürz- und Medizinalpflanzen auszurichten. Zudem fordern sechs Kantone (GR, NE, SG, TI, VD und VS), der SBV und Vitiswiss, dass Erdterrassen den übrigen Terrassen gleichgestellt werden.
Artikel 43 Alpungsbeitrag
Der Alpungsbeitrag wir grossmehrheitlich begrüsst. Sieben Kantone (AI, AR, BS, GL, NW, UR und ZG), KOLAS, SBV, SAB und BioSuisse fordern eine Erhöhung der Alpungsbeiträge. Vier Kantone (BS, SO, TG und ZG) und KOLAS wollen einen Beitragsabstufung nach Zonen. Die Beiträge für gesömmerte Tiere aus der Talzone sollen dabei höher ausfallen. Vier Kantone (AI, AR, GL, und UR),
SBV, SAB und weitere bäuerliche Organisationen fordern einen höheren Alpungsbeitrag für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe. Drei Kantone (BS, VS und ZG) und KOLAS verlangen zudem, dass die Alpungsbeiträge nicht nur an Tiere auf anerkannten Sömmerungsbetrieben ausbezahlt werden.
Artikel 44-46 Sömmerungsbeitrag
Acht Kantone (AI, AR, GR, LU, OW, SG, VS, ZG), SBV, SAB, SAV opponieren gegen die Aufhebung der spezifischen Beiträge pro GVE für die Kurzalpung (56-100 Tage) von Milchvieh und deren Überführung in Beiträge pro Normalstoss wie für alle Sömmerungstiere. Grossmehrheitlich wollen sie gleichzeitig auch differenzierte Beiträge zu Gunsten von Milchvieh gegenüber den anderen RGVE (ohne Schafe). Dasselbe Anliegen haben auch GL und UR, jedoch ohne eine Weiterführung der Kurzalpung. BE und TI, die ebenfalls betroffen sind, wehren sich hingegen nicht gegen die vorgeschlagene Aufhebung. Natur- und Umweltschutzorganisationen beantragen einen separaten Beitrag für Herdenschutzmassnahmen. SBV und weitere bäuerliche Organisationen wollen dagegen, dass 80 Fr./NST und Jahr für Herdeschutzmassnahmen im Bereich der Sömmerungsbeiträge vom BAFU übernommen werden.
Artikel 47-51 Versorgungssicherheitsbeiträge
AI, AR und FR fordern einen Basisbeitrag von 950 Fr./ha, TI einen Beitrag von 1000 Fr./ha für sämtliche Flächen. Die Kantone AG und TG fordern eine Abstufung der Beitragshöhe nach Zonen. Die übrigen Kantone sind mit der vorgesehenen Höhe der Versorgungssicherheitsbeiträge einverstanden bzw. haben sich nicht dazu geäussert. Der SBV und viele bäuerliche Organisationen möchten einen Basisbeitrag von 930 Fr./ha sowie einen Beitrag von 550 Fr./ha für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen. Sie sind aber einverstanden mit dem Basisbeitrag von 450 Fr./ha für Biodiversitätsförderflächen. Viele weitere Organisationen und die SVP möchten einen höheren Basisbeitrag als 930 Fr./ha. Einige Natur- und Umweltverbände beantragen hingegen einen Basisbeitrag von 600 Fr./ha sowie die Hälfte davon für Biodiversitätsförderflächen. Für Biodiversitätsförderflächen soll nach SAB, SAV der
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