Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
Artikel 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterin
Elf Kantone (BS, FR, GR, LU, NW, SZ, TG, TI, VD, VS und ZG) und die KOLAS fordern zur Präzisierungen einen Stichtag. TI, SBV und viele bäuerliche Organisationen regen an, die Anforderung „mindestens 50 Prozent der Arbeit“ durch mindestens 50 Prozente der Arbeitszeit“ zu ersetzen. Dass an juristische Personen auch Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet werden können, unterstützen TG und SZ. Gegen solche Zahlungen opponieren fünf Kantone (AR, BS, FR, GE und ZG), die KOLAS und verschiedene bäuerliche Organisationen und beantragen die Streichung des Absatzes. JU, SBV und Mutterkuh Schweiz wollen solche Zahlungen an juristische Personen auf 50 Prozent der LN beschränken.
Artikel 4 Anforderung an die Ausbildung
Die Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BS, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VS und ZG), die KOLAS, der SBV, SAB und weitere Organisationen fordern, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin wie nach heutiger Praxis den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze übernehmen und dann ohne Ausbildung Direktzahlungen erhalten kann. Sechs Kantone (AG, AR, GL, SZ, TI und VS) verlangen zusätzlich noch weitere Fälle zu berücksichtigen, z.B. Todesfall, Unfall und Krankheit des Ehepartners oder der Ehepartnerin.
Artikel 5 Mindestarbeitsaufkommen
Bio Suisse, VKMB und einige Organisationen des Biobereichs schlagen anstelle der minimalen SAK eine Einstiegsgrenze an Direktzahlungen vor, die in der Höhe von rund 3‘000 Fr./Betrieb liegen soll.
Artikel 6 Beitragsabstufung nach Flächen
Sechs Kantone (AI, GL, LU, NW, SZ und UR), VKMB, SAB, SAV und STS fordern, dass die bisherige Abstufung der Beiträge wie heute ab einer Fläche von 40 ha beibehalten wird. SBV sowie weitere bäuerliche Organisationen verlangen eine Erhöhung der Abstufungsgrenze auf 70 ha, VD und wenige regionale bäuerliche Organisationen auf 75 ha. Sieben Kantone (BS, GL, NW, TG, UR, VS und ZG), KOLAS und der STS sind grundsätzlich mit einer Abstufung ab 60 ha einverstanden, fordern aber zusätzlich eine Ausdehnung der Kürzungen auf weitere Beitragstypen und weniger Stufen (4 anstelle von 5).
Artikel 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
NE ist explizit für den Vorschlag in der Anhörung, während VS und TI die Streichung beantragen.
Neun Kantone (BL, BS, FR, GE, LU, SZ, TG, VS und ZG) und die KOLAS beantragen eine Übergangsfrist für die Einführung der anteilsmässigen Kürzungen bei Personengesellschaften beim Erreichen der Altersgrenze.
Artikel 11 Ausgeglichene Düngerbilanz
Zwei Kantone (SO und ZG), die LDK, die KOLAS und einzelne bäuerliche sowie drei Organisationen aus der Beratung verlangen die Streichung des Absatzes, der die maximale Ausbringung von Phosphor im Zuströmbereich regelt. Zwei Kantone (BL und FR), GLP, KVU, SBV und viele bäuerliche Organisationen sowie Vision Landwirtschaft und drei Umwelt- und Naturschutzorganisationen fordern die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Sieben Kantone (AG, AR, LU, NW, SZ, TI und UR) und Organisationen der Milchbranche schlagen eine andere Regelung mit einer Begrenzung von 100% des Phosphorbedarfs vor, während drei Umwelt- und Naturschutzverbände eine Begrenzung auf 75% verlangen.
Sieben Kantone (BE, BS, NE, SO, VD, ZG und ZH), LDK, KOLAS sowie zwei Vertreter der Beratung lehnen die vorgeschlagene Referenzperiode (Kalenderjahr vor dem Beitragsjahr) für die Berechnung der Suisse-Bilanz ab und wollen die aktuelle Regelung beibehalten.
FR, GLP, SP, die KVU sowie Umweltschutzkreise verlangen die Berücksichtigung der Bodenreserven, während sechs Kantone (AR, BL, SO, TI, VD und ZG), die LDK und die KOLAS sowie einzelne bäuerliche Organisationen die Streichung der Anforderung der Bodenuntersuchung begehren. AI und GR sowie einzelne bäuerliche Organisationen schlagen eine andere Regelung vor (bspw. Ausnahme von
072.10/2011/00489 \ COO.2101.101.5.1329425 6/37