Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017

Bedeutung und Grenzen der Koordination, Begriff Grundkontrolle

Elf Kantone (AG, AR, GE, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, VD und ZG), LDK, KOLAS sowie zahlreiche bäuerliche Organisationen unterstreichen die Wichtigkeit der Koordination der Kontrollen zur Senkung der administrativen Kosten. Sie weisen aber auch auf die Grenzen der Koordination hin, die verschiedene Aspekte wie die Kompetenzen der Kontrolleure, die spezifischen Kontrollperioden bei bestimmten Anforderungen usw. berücksichtigen muss.

Der Kanton ZG, LDK und KOLAS begrüssen die heutige Definition des Begriffs «Grundkontrolle» in der VKKL, führen jedoch an, dass die Kantone und Kontrollorganisationen über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Organisation der Grundkontrollen verfügen müssen. Elf Kantone (AR, BE, BL, FR, LU, OW, SO, SZ, TG, TI und UR) sowie KIP und PIOCH möchten einen expliziten Verweis darauf, dass die Kontrollbereiche in verschiedene Themengebiete unterteilt und auf mehrere Grundkontrollen aufgeteilt werden können, damit insbesondere den verschiedenen Kontrollperioden Rechnung getragen wird.

Sömmerungsbetriebe

15 Kantone (AR, BE, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, UR, VD und ZG), LDK, KOLAS,

VSKT sowie KIP und PIOCH verlangen einen grösseren Zeitraum zwischen den Kontrollen in den Bereichen Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz in den Sömmerungsbetrieben (Berücksichtigung der begrenzten Sömmerungsperiode von etwa vier Monaten pro Jahr).

Kontrolle der Strukturdaten

Die Mehrheit der Kantone (AG, AR, BE, BL, FR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR und ZG), LDK, KOLAS, KIP und PIOCH sowie die bäuerlichen Organisationen beantragen, dass die Reduktion der Zeiträume für die Kontrollen der Flächendaten und Tierbestände von 12 auf 4 Jahre überprüft bzw. nicht in diesem Ausmass umgesetzt wird. Die bäuerlichen Organisationen fordern explizit einen Zeitraum von 8 Jahren, die Kantone AR und TI die Beibehaltung von 12 Jahren.

Geltungsbereich

Die bäuerlichen Organisationen, die Schweizer Vereinigung AOP-IGP sowie einzelne milch- und viehwirtschaftliche Organisationen (Emmi, Fromarte, SCM AG und SRP) beantragen eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf die Kontrollen der offiziellen Qualitätszeichen (GUB/GGA, Berg und Alp)

und der privaten Label.

2.5 Einzelkulturbeitragsverordnung (EKBV)

Zur Einzelkulturbeitragsverordnung sind rund 90 Stellungnahmen eingegangen.

Integration der Einzelkulturbeiträge in die Direktzahlungsverordnung

Vier Kantone (BL, NE, TG, TI), die KOLAS, und verschiedene Kontrollorganisationen regen an, eine Integration der Einzelkulturbeiträge in die DZV zu prüfen.

Einzelkulturbeitrag Futtergetreide

17 Kantone (AG, BE, BL, FR, GE, GR, JU, LU, SH, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG,) die KOLAS, die SVP TG, SBV, Swissgranum, zahlreiche Produzentenorganisationen, die freisinnigen Bäuerinnen und Bauern, Mischfutterhersteller und die Bell AG fordern die Ausrichtung eines Einzelkulturbeitrags für Futtergetreide in der Höhe von 250 Franken je Hektare (SBV) bis 600 Franken je Hektare (SVP TG) und tendenziell höhere Einzelkulturbeiträge. Gegen eine unmittelbare Einführung eines Einzelkulturbeitrags für Futtergetreide sprechen sich der Kanton VS, die FDP, Pro Natura, der WWF, die Vogelwarte Sempach, die Vision Landwirtschaft und der MGB aus. SPS, GLP, verschiedene Umweltorganisationen und der MGB sind für tiefere Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben zur Zuckerproduktion.

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