Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
Artikel 84 Basiswert
Die Berechnung der Basiswerte und des Übergangsbeitrags wird im Grundsatz grossmehrheitlich begrüsst. Drei Kantone (BS, TG und ZG) und KOLAS fordern, dass der Übergangsbeitrag erst ab einem Mindestbetrag von 500 Franken ausbezahlt wird. Zudem soll der Beitrag auf 100 Franken auf- oder abgerundet werden.
Artikel 90 Ausstieg eines Mitbewirtschafter oder einer Mitbewirtschafterin
Sieben Kantone (AG, AR, BS, GR, LU, TG und ZG), KOLAS, SBV sowie weitere bäuerliche Organisationen fordern, dass bei einer altersbedingten Auflösung einer Generationengemeinschaft der Basiswert bestehen bleibt. Zudem verlangen die Kantone SZ und TI eine Reduktion der minimalen Bestandsdauer der Betriebsgemeinschaften von fünf auf drei Jahre.
Artikel 95-99 Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Fünf Kantone (AR, FR, NE, TG und VS) beantragen, dass die Frist für das Direktzahlungsgesuch verlängert wird. GE und der SBV wollen, dass die Eingabefrist nach alten System weitergeführt wird,
während GR und SZ lediglich einen festgelegten Endtermin für das Einreichen des Gesuches fordern. Für die Sömmerungsbeiträge beantragen sechs Kantone (AG, FR, GR, OW, SZ und UR) eine Vorverschiebung der Eingabefrist. Fünf Kantone (AG, BS, OW, UR und ZG) und die KOLAS möchten, dass die Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet zusammen mit den übrigen Biodiversitätsförderflächen angemeldet werden.
Artikel 100 und 101 Kontrollen
Gemäss Forderung der Mehrheit der Kantone, KOLAS, KIP, PIOCH, SBV, weiterer bäuerlicher Organisationen und SAS soll auch in der revidierten Direktzahlungsverordnung explizit erwähnt werden, dass der Landwirt den Nachweis erbringen müsse, die Anforderungen eingehalten zu haben. Vierzehn Kantone beantragen, dass auch für die kantonalen Kontrollstellen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) gelten.
Neun Kantone und die KOLAS schlagen vor, die Bestimmung, wonach mindestens zehn Prozent der Kontrollen für den Tierschutz und die Tierwohlbeiträge ohne Voranmeldung durchzuführen sind, in die VKKL transferiert wird. Der STS und die GLP beantragen, diesen Prozentsatz auf einen Drittel zu erhöhen. Zahlreiche Kantone, Kontrollstellen und bäuerliche Organisationen wünschen die Überarbeitung von gewissen Bestimmungen über Kontrollen oder deren Verschiebung in die VKKL, damit sie auch für Kontrollen in anderen Bereichen gelten.
Artikel 106 und 107 Beitrag, Abrechnung und Auszahlung
Neun Kantone (AG, AI, AR, BS, FR, JU, SZ, TG und ZG), LDK und KOLAS verlangen, dass zusätzliche Akontozahlungen bis im Dezember möglich sind. Zudem bestehen neun Kantone (BS, FR, GL, OW, SZ, UR, VD, VS und ZG) und die KOLAS darauf, dass alle Beiträge bis am 20. Dezember ausbezahlt werden können. Der SBV und weitere bäuerliche Organisationen fordern, dass die Kantone verpflichtet werden 50 Prozent der Direktzahlungen bis Mitte April als Akontozahlung zu leisten.
Anhang 4, Ziffer 1.6 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Der Vorschlag zur Vereinfachung der Anforderungen an Hecken, Feld- und Ufergehölzen wird von 12 Kantonen (AG, AR, GE, GR, OW, JU, SO, SZ, TG, TI, VD und ZG), LDK und KOLAS abgelehnt; sie haben gleichzeitig neue Vorschläge eingebracht.
Anhang 4, Ziffer 1.7 Uferbereich entlang von Fliessgewässern
Für die Qualitätsstufe I des neuen Typs Uferbereich verlangen SPS, SL-FP, die Vision Landwirtschaft und die Vogelwarte einen definierten Schnittzeitpunkt, sowie die Anlage von Rückzugsstreifen für Tiere. Andernfalls sollen diese Flächen nicht an die Erfüllung der 7%-Anforderung des ÖLN angerechnet werden können. SG und KBNL begrüssen die Anforderungen der Qualitätsstufe I explizit. Zehn Kantone (AG, AR, BL, FR, LU, SO, SZ, TI, ZG und ZH) wollen eine Erhöhung der Beiträge, weil der Typ Uferbereich keine Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge erhält. Für die Qualitätsstufe
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