Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017

den Kanton VD und «Vino prodotto con uve americane» für den Kanton TI und das Misox (GR) geschützt werden.

2.12 Tierzuchtverordnung (TZV)

Zur Revision der Tierzuchtverordnung sind rund 40 Stellungnahmen eingegangen.

Liberalisierung der Stierensameneinfuhr

Neun Kantone (BL, TI, TG, AR, SZ, VD, NE, JU, ZG), KOLAS, SBV, SRP, ASR, Braunvieh, Holstein, swissherdbook, Sexygen und einige kantonalen Bauernverbände und regionalen Organisationen bedauern vor allem den Entscheid des Parlaments, dass es mit der Annahme der Agrarpolitik 2014- 2017, den Artikel 145 Absatz 3 des LwG gestrichen hat. Mit diesem Entscheid wurde die Grundlage, dass ein angemessener Teil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt (Inlandleistung), aufgehoben. 4 Kantone (SG, AG, OW, NW) und der MGB unterstützen die vorgeschlagene Änderung. Der Verzicht auf die Zuteilung der Kontingentsanteile wird einzig von Sexygen in Frage gestellt.

2.13 Höchstbestandesverordnung (HBV)

Zur Totalrevision der Höchstbestandesverordnung sind rund 80 Stellungnahmen eingegangen. Ein Grossverteiler sowie eine Privatperson beantragen die Aufhebung der HBV.

Vereinheitlichung Kategorie Mastpoulets

Fünf Kantone (BE, ZH, TG, AR, BL), GLP, SBV und kantonale Bauernverbände, Suisseporcs, STS und die Geflügelbranche (CH-IGG, SGP) sowie weitere Organisationen fordern die Kategorien der Mastpoulets wie bisher zu belassen. Was bedeutet, dass es weiterhin 4 Kategorien mit Abstufung in Abhängigkeit der Mastdauer gibt. Ebenfalls haben sich die erwähnten Organisationen gegen die Einführung eines Standardmastplatzes ausgesprochen. Für den Zusammenzug der Kategorien der Mastpoulets (27'000 Mastpoulets je Betrieb unabhängig von der Mastdauer) haben sich fünf Kantone (LU, SZ, ZG, FR, AG), KOLAS, Prométerre, UPF, SL-FP und MGB ausgesprochen.

Berücksichtigung Bodenanalysen

Betriebe, die den ÖLN erfüllen, dürfen maximal den Bestand halten, bei dem die Phosphorbilanz ohne Abgabe von Hofdünger die Anforderungen von Anhang 1 Ziffer 2.1 Absätze 4 und 5 DZV (SR 910.13) erfüllt. Die Kantone AI und VD, SBV und kantonale Bauernverbände, GalloSuisse, Suisseporcs sowie weitere Organisationen fordern die Streichung des Satzes „Der Nachweis mittels Bodenanalysen, dass die Böden des Betriebs unterversorgt sind, kann für die Festlegung des zulässigen Bestandes nicht berücksichtigt werden“. Es soll in der HBV keine abweichende Regelung zu den Vorgaben im ÖLN entstehen.

Ausnahmebewilligungen

Vom STS und SVBT wird vorgeschlagen, Abschnitt 4 (Ausnahmebewilligungen) ersatzlos zu streichen. Vorwiegend bäuerliche Organisationen fordern, dass gewisse Anforderungen für das Erlangen einer Ausnahmebewilligung gelockert oder gänzlich gestrichen werden.

Nachweis Entsorgung von Nebenprodukten

Sechs Kantone (FR, BE, LU, AG, AI, ZG), SBV und kantonale Bauernverbände, GalloSuisse, Suisseporcs sowie weitere Organisationen lehnen ab, dass Betriebe, die Nebenprodukte verwerten, einen Nachweis erbringen müssen, wonach die Entsorgung der Nebenprodukte im öffentlichen Interesse liegt. Die Kantone ZG, SZ, TG sprechen sich für die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung aus.

Liste der Lebensmittelnebenprodukte (Anhang)

Von Seiten des SBV und kantonalen Bauernverbänden, Suisseporcs sowie von weiteren Organisationen wird die Aufnahme folgender Nebenprodukte in den Anhang gefordert: Nebenprodukte der Mües-

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