Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017

Innovative Kulturen

Neun Kantone (AG, GE, GR, SH, SG, SO, SZ, TI, ZG,) die KOLAS, und einzelne Produzentenorganisationen verlangen die Ausrichtung von Einzelkulturbeiträgen für weitere innovative Produkte wie z.B. Braugetreide oder Leindotter.

Eintrittskriterium

Vier Kantone (SH, SZ, TI, ZG) und die KOLAS verlangen die Einführung einer Mindestgrösse als Eintrittskriterium (z.B. 3 ha offene Ackerfläche), weil dann auch die höheren Anforderungen des ÖLN zu erfüllen sind.

Mischungen von Leguminosen mit Getreide

Fünf Kantone (BE, SH, SZ, TI, ZG), die KOLAS, der SBV und zahlreiche Produzentenorganisationen regen an, für Mischkulturen aus Körnerleguminosen und Getreide anstelle von Einzelkulturbeiträgen Ressourceneffizienzbeiträge auszurichten.

Meldefrist

Zehn Kantone (AG, BE, BL, FR, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG), die KOLAS, der SBV, diverse Produzentenorganisationen und einzelne Kontrollorganisationen sprechen sich für die Verschiebung der Meldeperiode für die angebauten Kulturen nach hinten aus.

2.6 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)

Zur landwirtschaftlichen Begriffsverordnung sind rund 150 Stellungnahmen eingegangen.

Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion

OW, SBV und zahlreiche landwirtschaftliche Organisationen beantragen, dass auch Verpackung, Lagerung und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion aufgeführt werden. Zudem soll präzisiert werden, dass Arbeiten für Dritte ausschliesslich auf landwirtschaftliche Arbeiten begrenzt sind. Die Ergänzung sei im Hinblick auf die Harmonisierung mit der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht notwendig. Es soll möglich bleiben, dass ein Landwirt, der mit seinen Maschinen für andere Betriebe Lohnarbeiten ausführt, auch die notwendigen Gebäude erstellen darf. NE beantragt hingegen den vollständigen Verzicht auf Artikel 12a.

Der Schweizerische Gewerbeverband und die gewerblichen Organisationen verlangen, dass die Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion vollständig auf dem eigenen Betrieb erbracht werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass Zukäufe von aussen oder von anderen Betrieben als Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion anerkannt werden. Die Vermarktung zugekaufter Lebensmittel und Produkte sei eine rein gewerbliche Aktivität und habe keinen direkten Bezug zur Landwirtschaft im Sinne von Artikel 104 BV.

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten

Der Schweizerische Gewerbeverband und weitere gewerbliche Organisationen beantragen, dass die Produkte und Dienstleistungen ausschliesslich aus dem eigenen Betrieb stammen. Die vorgeschlagene Definition sei viel zu umfassend und weite das Feld für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten fast ins Grenzenlose aus. Zudem dürften diese Tätigkeiten nicht in die Berechnung der SAK aufgenommen werden.

Mehrere Raumplanungsorganisationen verlangen, dass die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten einen engen, sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb haben. Im Weiteren wird von einigen Organisationen gewünscht, dass Arbeiten mit Pferden bzw. Agrotourismus mit Pferden in die Liste der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten aufgenommen werden.

Der Kanton VS, der SBV und viele bäuerliche Organisationen beantragen, dass die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten auch von den Familienmitgliedern des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin ausgeführt werden können.

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