Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 37 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017
II des Uferbereichs wünschen 11 Kantone (AG, GL, LU, OW, NW, SO, SZ, TI, TG, UR und ZG), LDK und KOLAS genauere Definitionen in den Weisungen und Erläuterungen. VD hingegen fordert eine Vereinfachung der Anforderungen. GE macht darauf aufmerksam, dass viele Ufergehölze dem kantonalen Waldrecht unterstehen.
Anhang 4, Ziffer 1.12 Hochstamm-Feldobstbäume
Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen lehnen neun Kantone (AG, AI, AR, JU, LU, SO, TG, VS und ZG), LDK, KOLAS, SBV, einige bäuerliche Organisationen und Umweltverbände eine maximale Dichteanforderung der Qualitätsstufe I für die Beitragsberechtigung ab. Sie befürchten, dass die neue Regelung dazu führen könnte, dass Bäume gefällt werden. Sieben Kantone (AR, NW, SO, TG, VD, ZG und ZH), die LDK, die KOLAS, Hochstammverbände und einige bäuerliche Verbände beantragen den Verzicht auf die neuen Anforderungen an den Kronendurchmesser der Bäume in der Qualitätsstufe II, wonach mindestens die Hälfte der Bäume Kronen mit mehr als drei Metern haben muss. SG, ART,
Agridea und Umweltschutzverbände befürworten die Anforderung an den Kronendurchmesser, setzen sich aber für einen geringeren Anteil als die Hälfte der Bäume ein. SBV und viele bäuerliche Verbände fordern, bei unverschuldeten ausserordentlichen Ereignissen wie Feuerbrand oder Sturmschäden Ausnahmen vorzusehen. VD und ZH, SPS, PIOCH, Vision Landwirtschaft und die Vogelwarte fordern, die Anforderung für die notwendige Zurechnungsfläche für die Qualitätsstufe II bei mehr als 200 Hochstamm-Feldobstbäumen zu erhöhen. Der SBV und sehr viele bäuerliche Organisationen wollen, dass es explizit erlaubt ist, die Zurechnungsfläche auf der Parzelle eines anderen Landwirten zu erfüllen.
Anhang 8 Kürzung von Direktzahlungen
Bezüglich dem Vorschlag des BLW, im Anhang 8 neu Kürzungsvorgaben in die DZV zu integrieren, fordern der SBV und 13 weitere bäuerliche Organisationen sowie fünf landwirtschaftliche Verbände, dass der SBV in die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung dieser Kürzungsvorgaben einbezogen wird. Acht Kantone (AR, NW, OW, SZ, TI, UR, ZG und ZH) sowie die KOLAS und die LDK gehen davon aus,
dass das BLW die Kantone bei der Erarbeitung der Kürzungsvorgaben einbezieht. Zwei Kantone (AI und VS) und vier bäuerliche Organisationen wehren sich dagegen, dass die Kürzungsvorgaben in die DZV integriert werden und sprechen sich dafür aus, das Sanktionsschema wie bisher unter der Federführung der LDK zu belassen.
Anhang 9 Änderung bisherigen Rechts
Drei Kantone (FR, SO und VD) sowie zahlreiche kantonale Bauernverbände verlangen in der Gewässerschutzverordnung eine Erweiterung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs von 6 auf 15 km. Der SBV und mehrere landwirtschaftliche Organisationen beantragen zur administrativer Vereinfachung das Streichen des Artikels 24 der Gewässerschutzverordnung. Die KVU will alle Regelungen im Zusammenhang mit den Ausnahmen für die Anforderungen an die Nutzfläche (Artikel 24 und 25 Gewässerschutzverordnung) vollständig aufheben. Zusätzlich verlangt sie die Streichung von Artikel 14 Absatz 7 Gewässerschutzgesetz sowie gleichzeitig die Anpassung der Formulierung von Artikel 14 Absatz 4.
2.4 Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL)
Zur Kontrollkoordinationsverordnung sind rund 100 Stellungnahmen eingegangen.
Verordnung über den Nationalen Kontrollplan
Neun Kantone (AR, BE, BS, FR, GR, OW, SG, SH und UR) sowie die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) betonen, wie wichtig es sei, den Zeitplan für die Erarbeitung und Inkraftsetzung (2015) der Verordnung über den Nationalen Kontrollplan einzuhalten. In diese neue Verordnung sollen einzelne Elemente der VKKL zur Lebensmittelsicherheit, Tier-
gesundheit und zum Tierschutz integriert werden,.
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