Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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Die bisherige Bestimmung von Absatz 1 gilt neu nur noch für ausländische Waren. Diese können ein- oder ausgeführt werden und sind bei der Auslagerung in das entsprechende Zollverfahren zu überführen.

Der neue Absatz 2 regelt die Auslagerung von inländischen Waren, die ausgeführt werden sollen. Diese müssen ins Ausfuhrverfahren übergeführt und auch tatsächlich aus dem Schweizer Zollgebiet ausgeführt werden. Eine unmittelbare Wiedereinfuhr in die Schweiz ist ausgeschlossen. Inländische Waren können jedoch auch zum weiteren Verbleib in der Schweiz ausgelagert werden. Absatz 3 wurde redaktionell den vorangehenden Absätzen angepasst.

Art. 61 Ausfuhrverfahren

In Zukunft können inländische Waren vor ihrer Lagerung in einem Zollfreilager nicht mehr zur Ausfuhr veranlagt werden, sondern erst dann, wenn sie endgültig aus dem Schweizer Zollgebiet verbracht werden (Abs. 3). Dadurch soll verhindert werden, dass Zollfreilager als Drehscheiben für Machenschaften missbraucht werden. Insbesondere sollen für inländische Waren, die sich in einem Zollfreilager befinden, keine Ausfuhrbeiträge mehr beansprucht werden können.

Art. 62 Grundsätze

Zum Begrifflichen: Gemäss Artikel 6 Buchstabe d ZG gelten sowohl ausländische als auch zur Ausfuhr veranlagte Waren als Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs. Da die Einlagerung von zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein Zollfreilager in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist die Bezeichnung in den Bestimmungen über die Zollfreilager entsprechend anzupassen.

Zollfreilager sind nach bisherigem Recht räumlich abgetrennte Teile des Zollgebiets, die in ihrer Gesamtheit unter Zollüberwachung stehen und in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, d.h. ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren, gelagert werden dürfen, ohne dass sie den Einfuhrzollabgaben unterliegen oder dass während der Lagerdauer handelspolitische Massnahmen (z.B. Ein- und Ausfuhrverbote, mengenmässige Beschränkungen oder Embargomassnahmen) angeordnet werden können. Nach geltendem Recht bestand keine Möglichkeit, inländische Waren ohne vorgängige Ausfuhrveranlagung in einem Zollfreilager aufzubewahren. Nur bereits zur Ausfuhr veranlagte Waren konnten im Zollfreilager eingelagert werden (Abs. 2).

Nach neuem Recht bleiben Zollfreilager Teil des Zollgebiets, aber von diesem räumlich getrennt (Abs. 1). Im Zollfreilager können sowohl ausländische Waren (wie bisher; Abs. 2 Bst. a) als auch – neu – inländische Waren des zollrechtlich freien Verkehrs gelagert werden (Abs. 2 Bst. b). Die ausländischen Waren unterliegen nach Absatz 3 der Zollüberwachung.

Die inländischen Waren behalten ihren Status als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, auch wenn sie sich in einem Zollfreilager befinden. Sie gelten nicht als «unter Zollüberwachung» stehend. Dies ist insbesondere aus mehrwertsteuerlicher Sicht wichtig, da nach Artikel 23 MWSTG17 Lieferungen von bzw. Leistungen im Zusammenhang mit Waren, die unter Zollüberwachung stehen, von der Inlandsteuer befreit sind.

17 SR 641.20