Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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 Aufhebung der Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps

im Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Abkommen über die Assoziierung an Schengen und an Dublin.

 Änderung des Rechtsmittelwegs im Bereich der Mineralölsteuer.

 Regelung im Strassenverkehrsrecht über die Straffreiheit bei der Missach-

tung verkehrspolizeilicher Vorschriften während Dienstfahrten, sofern die Missachtung für die Aufgabenerfüllung notwendig war.

1.3 Begründung und Bewertung der neuen Vorlage

Die beantragten drei Hauptpunkte der Vorlage sind die Anpassung der Bestimmungen über die Zolllager, die Aufhebung der Bestimmung über die Wahrnehmung sicherheitspolizeilicher Aufgaben durch die EZV und die Präzisierung der Bestimmung über die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben sowie die Aufhebung der Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps gemäss dem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Abkommen über die Assoziierung an Schengen und an Dublin.

Die Neuregelung der Bestimmungen über die offenen Zolllager und die Zollfreilager im Zusammenhang mit der Einlagerung und der Ausfuhr von inländischen Waren in Zolllager ist in wirtschaftlicher Hinsicht der zentrale Bestandteil der vorgesehenen Gesetzesrevision. Es geht dabei nicht um die Abschaffung der offenen Zolllager und Zollfreilager.

Bereits heute und auch in Zukunft können ausländische Waren in offenen Zollagern und Zollfreilager eingelagert werden, ohne dass Einfuhrabgaben (Zollabgaben bzw. Mehrwertsteuer) zu entrichten sind. Erst wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, erfolgt die Abgabenerhebung. Die Zolllager werden zu rund 98 Prozent für diesen Zweck genutzt. An dieser aus wirtschaftlicher Sicht wichtigen Funktion der Zolllager soll nicht gerüttelt werden.

Das geltende Recht sieht vor, dass das Ausfuhrverfahren mit der Einlagerung von inländischen Waren in ein Zollfreilager oder offenes Zolllager als abgeschlossen gilt, auch wenn das Exportland im Zeitpunkt der Ausfuhrveranlagung noch nicht eindeutig feststeht. Diese geltende Rechtslage erweist sich aus folgenden Gründen als unbefriedigend:

 Die Einlagerung kann grundsätzlich nur für sechs Monate erfolgen. Diese

Frist ist relativ einfach verlängerbar und auch nicht überwachbar, da die Zollverwaltung nach dem Abschluss des Ausfuhrverfahrens an der tatsächlichen Auslagerung nicht mehr beteiligt ist. Waren können somit auch nach der Ausfuhrveranlagung im Prinzip beliebig lang im Zolllager in der Schweiz bleiben.

 Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts2 hat aufgezeigt, dass mit dem

Ausfuhrbeleg Rückerstattungen und Ausfuhrbeihilfen geltend gemacht werden können, obwohl die Waren in der Schweiz verbleiben. Die «Ausfuhr» ins Zolllager hatte im konkreten Fall die Auszahlung von Ausfuhrbeihilfen zur Folge, obschon die Waren in der Schweiz verblieben.

 Im Bereich der Steuern (inkl. Mehrwertsteuer) kann eine ausländische

Person Waren in der Schweiz einkaufen und anschliessend in ein Schweizer

2 Entscheid A-559/2011 vom 1. November 2011.