Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden können oder die voraussichtlich einzuziehen sind, werden durch die Zollverwaltung vorläufig zuhanden der zuständigen Behörde beschlagnahmt (Art. 104). Die Erfahrung zeigt, dass die zuständige Behörde die sichergestellten Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel nicht immer zu übernehmen bereit ist.
Artikel 223a ZV (in der Fassung vom 27. Juni 201233) sieht deshalb vor, dass für diejenigen Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel, die nach Artikel 104 ZG vorläufig beschlagnahmt aber nicht von der zuständigen Behörde übernommen werden, die Bestimmungen über das Zollpfand gelten (Bst. a). Solche Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel können demnach als Zollpfand verwertet werden (Sofortverwertung, Freihandverkauf, Versteigerung). Gegenstände, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, werden vernichtet (Bst. b). Vermögenswerte sind in der Bundeskasse zu verbuchen.
Das Legalitätsprinzip lässt es als angezeigt erscheinen, diese Bestimmung – in leicht modifizierter Form – ins formelle Gesetz zu überführen (Abs. 4). Verbotene oder gefährliche Gegenstände können vernichtet werden. Damit verfügt die Zollverwaltung über eine einwandfreie Rechtsgrundlage für ein pragmatisches und praktikables Vorgehen. Die Bestimmung, wonach ein Zollpfand der berechtigten Person – gegen Sicherstellung – freigegeben wird (Art. 84 Abs. 1 ZG), bleibt von der neuen Regelung unberührt und gilt als Grundsatz weiterhin.
Art. 128a Besondere Untersuchungsmassnahmen
Die EZV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und eine Vielzahl nichtzollrechtlicher Erlasse. Die Strafverfolgung richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), dem Zollgesetz und den entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Ein wichtiges Untersuchungsmittel bilden dabei die Observation sowie Bild- und Tonaufzeichnungen. Beispielhaft seien die beiden folgenden Fälle erwähnt, bei denen die EZV mittels Observationen Strafuntersuchungen zu einem erfolgreichen Abschluss führen konnte:
Eine unbekannte Täterschaft wurde auf Grund von Vorermittlungen verdächtigt, mit Kleintransportern aus Deutschland über unbesetzte Grenzübergänge grössere Mengen Lebensmittel in die Schweiz zu schmuggeln. Dank den über längere Zeit durchgeführten Observationen ab der Grenze konnte die EZV das Vertriebsnetz der Schmuggler ausfindig machen. Bei den in der Folge in mehreren Kantonen durchgeführten Hausdurchsuchungen beschlagnahmte die Zollfahndung über 170 Tonnen Lebensmittel. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Abgaben auf den geschmuggelten Lebensmitteln belief sich gegen eine Million Franken. Insgesamt konnten 12 Personen wegen gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung überführt werden.
In einem andern Fall erhielt die Zollfahndung von ausländischen Behörden via das Bundesamt für Veterinärwesen den Hinweis, dass eine bestimmte Person artengeschützte Papageien und deren Eier illegal in die Schweiz einführe und damit Handel treibe. Mit Observationen konnten alle Örtlichkeiten herausgefunden werden, wo der Verdächtige die Vögel hielt. Bei den Durchsuchungen wurden rund 400 Papageien festgestellt und beschlagnahmt. Ein grosser Teil davon war artengeschützt, einige davon sogar akut vom Aussterben bedroht.
33 AS 2012 3837
34 SR 313.0