Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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zugleich auch allfällige Personenkontrollen durchführen kann. Dies bedeutet einen zweifachen Ressourcengewinn zu Gunsten der anderen kantonalen Polizeiaufgaben: Die jeweilige Kantonspolizei muss sich einerseits nicht das spezifische Wissen betreffend die Personenkontrollen gemäss der umfassenden Schengen-Standards aneignen und andererseits muss sie keine eigenen Mittel auf diesen Flugplätzen einsetzen. Personenkontrollen beim Grenzübertritt sind eine Kernkompetenz des GWK und Teil der Ausbildung der Grenzwächterinnen und Grenzwächter. Zudem können diese Personenkontrollen gerade auf den kleineren Flugplätzen gleichzeitig mit den Zollkontrollen vorgenommen werden. Die Vereinbarungen mit den betroffenen Binnenkantonen stützten sich bis anhin insbesondere auf den Artikel 44 der Bundesverfassung vom 18. April 199929 (BV), was im Bericht Malama30 längerfristig als eine zu allgemeine und deshalb unbefriedigende Rechtsgrundlage befunden wurde.
Absatz 1 soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass auf deren Begehren mit sämtlichen Kantonen Vereinbarungen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben abgeschlossen werden können. Diese Aufgaben müssen jedoch in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes im Sinne von Artikel 95 ZG stehen und den Kantonen durch Bundesrecht übertragen worden sein, d.h. es muss sich um eine Rückdelegation handeln.
Diese Anpassung von Artikel 97 stellt lediglich einen ersten Schritt zu einer umfassenderen Rechtsbereinigung dar. In einer zweiten Phase sollen alle relevanten nichtzollrechtlichen Erlasse dahingehend überprüft werden, dass sich die Aufgaben der Zollverwaltung umfassend aus der einschlägigen Bundesgesetzgebung ergeben, und dass diesbezüglich möglichst «keine Rückdelegation» durch die Kantone aufgrund von Vereinbarungen mehr erforderlich ist. Dort, wo die Kantone die Ahndung rechtswidriger Handlungen systematisch der Zollverwaltung delegieren, sollten in Zukunft neben den Kontrollbefugnissen, auch der weitergehende Vollzug durch die Zollverwaltung direkt durch die Bundesgesetzgebung geregelt werden. Dies wurde im Bericht Malama aus Transparenzgründen ebenfalls empfohlen31. Auch wenn die in den Vereinbarungen systematisch aufgenommen Bereiche relativ einfach zu identifizieren ist, verlangt eine eingehende Rechtsbereinigung doch die Überprüfung der zahlreichen nichtzollrechtlichen Erlasse, auf die sich die EZV in ihrer Aufgabenerfüllung abstützt. Der diesbezügliche Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Auch muss eine Vielzahl von Ämtern daran beteiligt werden. Deshalb soll auf die Festlegung einer Frist für diese umfassende Rechtsbereinigung verzichtet werden.
Gemäss der Ergänzung von Absatz 2 soll neben der Aufgaben- und Kostenübernahme auch der Einsatzraum in den Vereinbarungen festlegt werden. Dies ist bereits heute der Fall und hat sich als pragmatisch erwiesen, da die geografischen Gegebenheiten von einem Kanton zum anderen sehr unterschiedlich sind. Entsprechend werden die delegierten polizeilichen Aufgaben im Grenzraum, auf internationalen Zugslinien und auf Flugplätzen wahrgenommen. Der Einsatzraum muss nicht zwingend mit dem Grenzraum entlang der Zollgrenze identisch sein, sondern kann in seltenen Fällen auf Grund der Nähe zur Grenze auch noch Teile eines Binnenkantons umfassen (vgl. die bestehenden Vereinbarungen mit den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden). Für die Aufgabenerfüllung in den Zügen kann der Einsatzraum schliesslich auch Bahnhöfe umfassen (z.B. Übergabe von Personen an die Polizei).
29 SR 101
30 BBl 2012 4459, 4567
31 BBl 2012 4459, 4567