Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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Zusammenarbeit des GWK mit den kantonalen und internationalen Partnerbehörden (u.a. im Rahmen von Schengen) gefördert. Dadurch soll auch in Zukunft ein zweckmässiger Grenzschutz gewährleistet bleiben.

2.2.2 Mehrwertsteuergesetz

Artikel 23 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200942 (MWSTG) ist den Bestimmungen über die offenen Zolllager und Zollfreilager dahingehend anzupassen, dass inländische Waren, die eingelagert werden, nicht von der Inlandsteuer befreit sind. Diese steuerrechtliche Regelung entspricht der zollrechtlichen Konzeption, dass eingelagerte inländische Waren trotz der Einlagerung nicht der Zollüberwachung unterliegen, sondern den Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs behalten.

2.2.3 Mineralölsteuergesetz

Der Rechtsmittelweg in Artikel 35 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199643 (MinöStG) soll dahingehend geändert werden, dass in Zukunft nur noch die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen der Zollstellen bei der Zollkreisdirektion mit Beschwerde angefochten werden können. Übrige Verfügungen der Zollstellen unterliegen neu direkt der Beschwerde an die Oberzolldirektion. Die Zollkreisdirektionen werden dadurch von Aufgaben, die ein hohes Fachwissen erfordern, entlastet und es wird in diesem Bereich auf Beschwerdeebene eine Unité de doctrine sichergestellt. Ein Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion bzw. ein solcher der Oberzolldirektion unterliegt gemäss den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen entspricht einerseits dem geltenden Recht und andererseits der Rechtsmittelfrist bei der Zollveranlagung (Art. 116 Abs. 3 ZG).

2.2.4 Strassenverkehrsgesetz

Nach Artikel 89 Absatz 5 des Zollgesetzes von 1925 waren die Beamten der Zollverwaltung für dienstliche Fahrten in der Nähe der Zollgrenze, wo es erforderlich war, von der Beachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften entbunden. Diese Bestimmung wurde nicht ins neue Zollgesetz übernommen. Dafür wurde Artikel 100 Ziffer 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195844 (SVG) dahingehend ergänzt, dass der Führer eines Zollfahrzeugs den gleichen Bestimmungen unterstellt ist wie sie für die Feuerwehr, die Sanität und die Polizei gelten. Danach ist er auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beobachtet, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich sind. Diese Bestimmung bezieht sich auf dringliche Fahrten mit Blaulicht und deckt in der Praxis nicht alle Bedürfnisse der Zollverwaltung ab. Gerade Fahrten im Grenzraum und entlang der Grenze sind nicht immer dringlich, wohl aber dienstlich.

Neu soll deshalb Artikel 100 SVG mit einer weiteren Ziffer ergänzt werden, die dienstliche, aber nicht dringliche Fahrten zum Gegenstand hat. Dies entspricht

42 SR 641.20

43 SR 641.61

44 SR 741.01