Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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«Das EFD wird beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Zollgesetzrevision zu prüfen, inwiefern

 in Artikel 97 ZG die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen mit

den Kantonen präzisiert sowie auf Binnenkantone erweitert werden soll, und  ob allenfalls in Artikel 96 ZG eine Präzisierung der sicherheitspolizeilichen

Kompetenzen der Zollverwaltung vorgenommen werden soll.»

Diese Überprüfung der Artikel 96 und 97 ZG hat gezeigt, dass in der Tat Handlungsbedarf besteht, da der Interpretationsspielraum zu gross ist und deshalb immer wieder zu Missverständnissen führt. Diese Feststellung soll zur Aufhebung von Artikel 96 und zu Anpassungen in Artikel 97 führen. Diese Änderungen im Zollgesetz betreffen das Verhältnis zwischen Bund und Kantone. Es handelt sich indessen um Änderungen mit beschränkter Tragweite, da es darum geht, die bereits geltende Praxis rechtlich klarer zu verankern und die Kompetenzen besser einzugrenzen – ohne direkte Auswirkungen auf die Kantone. Dass die Vorlage der Bundesversammlung möglichst zeitnah zur allfälligen Behandlung des Berichts Malama in den Räten unterbreitet werden kann, erachtet der Bundesrat als sinnvoll. Die Diskussionen zum Bericht können somit direkt in die Diskussion zu den besagten zwei Artikeln einfliessen. Die vorliegende Anpassung des Zollgesetzes schliesst nicht aus, dass in einem zweiten Schritt die Empfehlungen des Berichts weitergehend umgesetzt und die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse mit den der Zollverwaltung durch die Kantone systematisch delegierten Aufgaben ergänzt werden.

Schliesslich hat der Bundesrat bereits im 2011 in Aussicht gestellt4, die Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps (GWK) in Artikel 1 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin aufzuheben und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage beauftragt. Die Bestimmung im erwähnten Bundesbeschluss kann nun im Rahmen der Änderung bisherigen Rechts in dieser Zollgesetzrevision aufgehoben werden.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die vorgeschlagene Regelung der Einlagerung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs in ein offenes Zolllager und in ein Zollfreilager mit späterer Ausfuhr entspricht dem Zollkodex der Europäischen Union. Auf die Durchführung eines ausdrücklichen Rechtsvergleichs für die übrigen Teile der Vorlage wurde verzichtet, da sie nicht europäisches Recht tangieren.

1.5 Umsetzung

Der Vollzug des Zollgesetzes5 und des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19966 (MinöStG) obliegt der Zollverwaltung, derjenige des Mehrwertsteuergesetzes vom

4 Stellungnahme vom 26. Januar 2011 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des

Ständerates vom 12. Oktober 2011 betreffend die "Evaluation der Eidgenössischen Zollverwaltung: Strategische Führung, Aufgaben- und Ressourcenmanagement" (BBl 2011 1989 und 1911) und Antwort vom 24. November 2011 im Zusammenhang mit der Annahme des Postulats Nr. 10.3888 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010 "Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen- Bundesbeschluss".

5 SR 631.0

6 SR 641.61