Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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Besonders zu erwähnen gilt es hier noch, dass Absatz 2 bereits nach geltendem Recht neben der Aufgaben- auch die Kostenübernahme in den Vereinbarungen vorsieht. In allen Kantonsvereinbarungen wird denn dieser Punkt auch thematisiert und die Kantone überlassen in der Regel für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis der Vereinbarung stehen, eine Entschädigung von 10–15 Prozent. Somit erhielt die Zollverwaltung in den letzten Jahren von den für die Kantone eingenommenen gut 2 Millionen Franken (pro Jahr) rund 250000 bis 300000 Franken (pro Jahr).
Um sich ein Bild der anderen Leistungen machen zu können, welche die Zollverwaltung zu Gunsten der Kantone erbringt, hat das GWK im Zeitraum vom Mai bis Oktober 2011 die Kosten seiner Spezialdienstleistungen erhoben. Diese Erhebung ergab, dass in diesen sechs Monaten 5600 Stunden zu Gunsten der Kantone erbracht wurden. Dabei ging es vor allem um Ausbildungstätigkeiten (800 Std), um Einsätze von Mobilen Autorevisionsequipen für die Beschau von Fahrzeugen (1500 Std), um den Einsatz von Geräten zur Erkennung von Betäubungsmitteln und Röntgenanlagen (1000 Std) und um Observationen (600 Std). Aufgrund des doch geringen Volumens und der Tatsache, dass auch die Kantone unentgeltliche Leistungen zu Gunsten des GWK bzw. der Zollverwaltung erbringen, entschied die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements, auf eine Verrechnung grundsätzlich zu verzichten. Der administrative Aufwand (aus Sicht des Bundeshaushalts) würde in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen. Für klar identifizierbare Dienstleistungen grösseren Ausmasses, die ohne Kompensationsmöglichkeit erfolgen, solle aber im Einzelfall eine finanzielle Abgeltung geprüft werden. Sollten mehrere Kantone davon betroffen sein, wäre auch eine Pauschalverrechnung via KKJPD oder Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) in Betracht zu ziehen.
Eine Verrechnung käme allenfalls auch für den Einsatz des GWK im Rahmen der Personenkontrollen auf den grösseren Flughäfen in Frage (48 Angehörige des GWK auf dem Flughafen Genf und 28 Angehörige des GWK auf dem Flughafen Basel). Darauf wurde bis anhin aber verzichtet: die Personenkontrollen an den Grenzen gehören bereits seit 196432 zum Kerngeschäft des GWK, ohne dass gegenüber den Kantonen Verrechnungen vorgenommen worden sind. Da auch heute an den Binnengrenzen noch im Rahmen von Zollkontrollen unter gewissen Umständen Personenkontrollen durchgeführt werden können, ist das entsprechende Grundwissen im GWK erhalten und Teil der Ausbildung der Grenzwächterinnen und Grenzwächter. Mit Schengen hat sich die Priorität der Personenkontrollen allerdings auf die Flughäfen bzw. die Schengen-Aussengrenzflüge konzentriert. Es erscheint demnach sowohl effizient als auch effektiv, die vorhandenen professionellen Ressourcen nun ebenfalls dort einzusetzen. Dies umso mehr als die entsprechenden Angehörigen des GWK gleichzeitig auch noch andere Zollaufgaben wahrnehmen können. Dass die betroffenen Kantone dadurch polizeiliche Ressourcen für andere Aufgaben in einer ohnehin schon angespannten Personalsituation einsetzen können, ist ein positiver Nebeneffekt.
Der bisherige Absatz 3, wonach das Finanzdepartement den Abschluss von Kantonsvereinbarungen an die Zollverwaltung übertragen kann, wird ersatzlos aufgehoben.
Art. 104 Sicherung von Beweismitteln und vorläufige Beschlagnahme
32 Per Kreisschreiben des EJPD vom 14. Mai 1964 wurden die Personenkontrollen an den Grenzen in allen Kantonen an das GWK delegiert.