Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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5.3 Erlassform
Bei der Vorlage handelt es sich um eine Gesetzesänderung, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum untersteht.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit Artikel 42a Absatz 2 soll der Bundesrat ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung des Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbstständig abschliessen zu können.
Weiter soll der Bundesrat mit Artikel 87 Absatz 5 ermächtigt werden, auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen für den Freihandverkauf bei der Zollpfandverwertung sowie für deren Verzicht zu regeln.
Die Zollverwaltung soll gestützt auf Artikel 91a dasjenige Personal bezeichnen, das vereidigt werden soll. Die Bezeichnung erfolgt im Rahmen der Zollverordnung der EZV vom 4. April 200748 (ZV-EZV).