Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Die kontroversen Diskussionen um Artikel 96, nicht zuletzt im Rahmen einer detaillierten Überprüfung dieses Artikels mit Blick auf diese Zollgesetzrevision, haben jedoch gezeigt, dass er aufgrund des relativ grossen Interpretationsspielraums eher verwirrend als klärend ist und nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht. Mit der Aufhebung dieses Artikels soll dieser Erkenntnis Rechnung tragen werden. Sie hat keine Änderung der heutigen Praxis und der Aufgaben, welche die EZV wahrnimmt, zur Folge. Aber es soll aus dem Zollgesetz eindeutig hervorgehen, dass die Zollverwaltung zollrechtliche (Art. 94) und nichtzollrechtliche (Art. 95) Erlasse des Bundes vollzieht und allenfalls noch weitere Aufgaben wahrnimmt, die ihr im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Kanton übertragen wurden (Art. 97). Letztere sollen mit den Anpassungen in Artikel 97 zudem klar eingegrenzt werden.

Art. 97 Vereinbarungen mit den Kantonen

Artikel 97 sieht heute vor, dass Grenzkantone mit der Zollverwaltung Vereinbarungen abschliessen können, in denen sie ihr die Erfüllung polizeilicher Aufgaben übertragen. Im Bericht Malama27 wird dargelegt, dass die Bestimmung in der Praxis zwei Mängel aufweist, die eine Präzisierung der Bestimmung verlangen.

Erstens lässt Artikel 97 einen relativ grossen Interpretationsspielraum betreffend die Art der polizeilichen Aufgaben, die durch die Kantone der Zollverwaltung delegiert werden können. Der Artikel soll deshalb dahingehend ergänzt werden, dass es sich um Aufgaben handeln muss, die im Zusammenhang mit dem Vollzug von nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes stehen. Das heisst, es muss sich um Bereiche handeln, in denen die Zollverwaltung bereits von Gesetzes wegen eigenständige Kompetenzen hat, die durch die übertragenen Aufgaben erweitert werden. Damit sind in erster Linie kleinere Vollzugsmassnahmen gemeint (z.B. Erhebung von Bussen oder Bussendepots, Einvernahme von Personen, Verfassen von Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft, Zustellung von Verfügungen), welche die Zollverwaltung auf Grund ihrer Kontrollkompetenz im Rahmen eines Aufgriffs tätigen können sollte. Ziel dieser Aufgabenübertragung ist, dass die Zollverwaltung einfachere Fälle direkt selber erledigen kann, ohne die Polizei beiziehen zu müssen. Dies bedeutet für alle Beteiligten einen Zeitgewinn.

Zweitens bestehen heute auch Vereinbarungen mit Binnenkantonen. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die EZV waren bereits im 200628 zum Schluss gekommen, dass es Sinn macht, auch den Binnenkantonen die Möglichkeit zu geben, der Zollverwaltung gewisse polizeiliche Aufgaben zu übertragen. Das Grenzwachtkorps führt nämlich auf den Zügen mit Grenzbezug Zollkontrollen ohnehin bis ins Landesinnere durch. Da mit dem Überqueren der Kantonsgrenze auch die kantonale Zuständigkeit wechselt, erscheint es zweckmässig, wenn auch hier kleinere Fälle direkt durch das GWK abgehandelt werden können, ohne Beizug der jeweiligen Kantonspolizei. Diese Synergiennutzung ist gerade im Migrationsbereich u.a. auf der Nord-Süd-Achse von nicht unwesentlicher Bedeutung z.B. für Kantone wie Uri oder Schwyz. Mit der Schengen-Assoziierung ist noch ein zweiter Grund für einzelne Vereinbarungen mit Binnenkantonen hinzugekommen: Es geht dabei um die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen auf kleineren Flugplätzen. Auf diesen ist das Grenzwachtkorps bereits für die Zollkontrollen sporadisch anwesend. Es ist deshalb sinnvoll, dass es

27 BBl 2012 4459, 4567

28 Bericht der KKJPD und der EZV über die künftige Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 15. März 2006