Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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12. Juni 20097 (MWSTG) der Eidgenössischen Steuerverwaltung und derjenige des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19588 (SVG) den Kantonen.

2 Erläuterung der einzelnen Artikel

2.1 Zollgesetz

Art. 26 Anmeldepflichtige Person

Die Änderung von Artikel 26 steht im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 44 ZG über die Aufhebung der Bestimmungen über den Postverkehr als besondere Verkehrsart. Eine Sonderregelung der anmeldepflichtigen Person im Postverkehr ist nicht mehr notwendig, da die anmeldepflichtige Person im Postverkehr heute von den Buchstaben a oder b des Artikels 26 umfasst wird. Ursprünglich war die Post – unter dem Zollgesetz von 1925 – nicht zollanmeldepflichtig; die Verantwortung für die Anmeldung lag alleine beim Versender oder bei der Versenderin. Dies wurde im Rahmen des geltenden Zollgesetzes übernommen. Im Lichte der Liberalisierung der Postdienstleistungen wird die Post hinsichtlich der Anmeldepflicht in die gleiche Verantwortung wie die anderen Spediteure (inkl. Kurierfirmen) gezogen. In der Praxis verfügt die Post über eine Bewilligung als zugelassene Empfängerin (ZE) gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 ZG in Verbindung mit Artikel 100–112 der Zollverordnung vom 1. November 20069 (ZV)10. Diese zugelassene Empfängerin gilt als die mit der Zollanmeldung beauftragte Person nach Buchstabe b von Artikel 26. Sollte die Post allenfalls den ZE-Status verlieren, würden die allgemeinen Bestimmungen der Zollveranlagung zur Anwendung kommen.

Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Nach Artikel 42a kann die Zollverwaltung den Status von zugelassenen Wirtschaftbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) unter den vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen verleihen. Bei den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt es sich um ein Institut, das in dem mit der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen vom 25. Juni 200911 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen vorgesehen ist.

Den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Kontrollen gewährt. Der Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten soll an diejenigen Personen und Unternehmen erteilt werden, die hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig gelten. Dieser Status entfaltet die volle Wirkung bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen jedoch nur, wenn er auf internationaler Ebene gegenseitig anerkannt ist. Es ist vorgesehen, nach der Europäischen Union auch mit anderen Staaten, namentlich mit Norwegen, Japan, USA und China entsprechende Abkommen abzuschliessen.

7 SR 641.20

8 SR 741.01

9 SR 631.01

10 Bei zugelassenen Empfängerinnen und Empfängern findet die Zollkontrolle an ihrem

Domizil und nicht an der Grenze statt.

11 SR 0.631.242.05