Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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Absatz 7 bezieht sich auf eine nicht mehr aktuelle Übergangsbestimmung, die aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist und deshalb aufgehoben werden kann.

Art. 132a Übergangsbestimmung zur Änderung

Das Ausfuhrverfahren von Waren, die bereits zur Ausfuhr veranlagt worden sind und sich in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager befinden, soll nach dem geltenden Recht abgeschlossen werden. Eine Auslagerung nach neuem Recht für solche Waren als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ist somit ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsänderung missbraucht wird.

Vereidigt werden sollen nicht nur diejenigen Personen, die neu eine entsprechende Funktion übernehmen, sondern auch solche, die diese bereits innehaben.

2.2 Änderung bisherigen Rechts

2.2.1 Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Abkommen über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

Die Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 dritter Satz, des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 200440 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, der den Mindestbestand des Grenzwachtkorps regelt, wird aufgehoben. Dies entspricht der Forderung des Postulats Nr. 10.3888 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010 «Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen-Bundesbeschluss».

Der Bundesrat ist sich jedoch der Notwendigkeit eines starken und wirksamen Grenzschutzes bewusst und setzt sich entsprechend auch im Rahmen der verfügbaren Kredite dafür ein. Dies hatte er bereits in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 201141 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010 «Evaluation der Eidgenössischen Zollverwaltung: Strategische Führung, Aufgaben- und Ressourcenmanagement» ausgeführt.

Der Migrationsdruck an der Südgrenze, der Ende 2010 von den Ereignissen in Nordafrika ausgelöst wurde, die vielen Fahndungserfolge mit dem Schengener Informationssystem SIS sowie die hohe Anzahl Fälle von grenzüberschreitender Kriminalität und Schmuggel zeigen nachhaltig die Wichtigkeit eines funktionierenden umfassenden Grenzschutzes (Fiskal-, Sicherheits- und Migrationsbereich) auf.

Der minimal notwendige Bestand für ein glaubwürdig operierendes GWK sowohl zur Erbringung von Dienstleistung als auch zur Wahrung der Sicherheit lässt sich jedoch nicht exakt errechnen. Massgebend ist die erzielte Wirkung. Neben der Sicherstellung des notwendigen Bestandes werden so auch weitere Massnahmen getroffen, um eine möglichst grosse Wirkung mit den vorhandenen personellen Mitteln zu erzielen: Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln für schnellere und sichere Grenzkontrollen wird stetig verbessert und wenn möglich ausgebaut. Auch die Einsatztaktik des GWK im Sinne von lageabhängigen regionalen Verstärkungseinsätzen hat sich bewährt und ist effizient. Dieses Vorgehen bietet eine grosse Flexibilität und ermöglicht ein rasches und adäquates Handeln. Zudem wird die

40 SR 362

41 BBl 2011 1989, 2001