Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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werden. Diese Waren behalten aber inskünftig in diesem Fall den zollrechtlichen Status einer inländischen Ware und gelten auch nach dem Mehrwertsteuerrecht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Damit Waren den Status des zollrechtlich nicht freien Verkehrs erhalten, müssen sie auch tatsächlich ausgeführt werden. Für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen wirkt sich die Unterbindung der Ausfuhr inländischer Waren in ein Zolllager grundsätzlich nicht aus, da sie ohnehin zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Was die Mehrwertsteuer auf der Lieferung (Umsatz) anbelangt, kann sich allenfalls eine zeitliche Verzögerung bei der Mehrwertsteuerabrechnung ergeben, da das Ausfuhrverfahren erst mit der tatsächlichen Verbringung der Ware ins Ausland zulässig sein soll und nicht mehr mit der Einlagerung ins Zolllager. Eine solche Verzögerung ist jedoch für die Wirtschaft tatsächlich nur spürbar, wenn eine Einlagerung drei Monate oder länger dauern sollte. Auch in Zukunft ist das Kommissionierungsgeschäft möglich.
Durch die Rechtsänderung werden hingegen die Lücken der bestehenden Rechtsvorschriften geschlossen, welche eine nicht gewollte Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen, Befreiung von Steuern und Umgehung nichtzollrechtlicher Erlasse begünstigen,.
3.4 Andere Auswirkungen
Die Regelung, wonach inländische Waren in offenen Zolllagern und Zollfreilagern nicht «unter Zollüberwachung» stehen, wirkt sich auf nicht mehrwertsteuerpflichtige Erwerberinnen und Erwerber von inländischen Waren oder Gegenständen in offenen Zolllagern oder in Zollfreilagern aus, sofern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer zu entrichten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 201246 über die Legislaturplanung 2011–2015 noch in den Jahreszielen des Bundesrats 2012 enthalten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage betrifft eine Änderung des Zollgesetzes, des Mineralölsteuergesetzes und des Strassenverkehrsgesetzes. Diese Gesetze stützen sich auf folgende Bestimmungen der Bundesverfassung47 ab: Artikel 57 Absatz 2, 60, 82, 101, 110, 121 Absatz 1, 122, 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2, 133.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist vereinbar mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die Regelung der Einlagerung in ein offenes Zolllager und in ein Zollfreilager mit späterer Ausfuhr entspricht dem Zollkodex der Europäischen Union. Der Inhalt der anderen vorgesehenen Gesetzesänderungen hat keinen unmittelbaren internationalen Bezug.
46 BBl 2012 481
47 SR 101