Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Zollgesetz vom 18. März 20051 (ZG), welches am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist, hat sich grösstenteils bewährt. Gleichwohl sind seither in der Praxis einige Mängel und Lücken festgestellt sowie Anliegen formuliert und Erkenntnisse gewonnen worden, die einer Lösung in Form einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die vorliegende Teilrevision des Zollgesetzes betrifft verschiedene unterschiedliche Bereiche, die in keinem direkten Zusammenhang zu einander stehen. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Zollgesetzes erscheint der Zeitpunkt opportun, die erforderlichen Anpassungen in einer gemeinsamen Vorlage an die Hand zu nehmen.

1.2 Beantragte Änderungen

Die Vorlage weist folgende Kernpunkte auf:

 Aufhebung der Bestimmungen über den Postverkehr als besondere Ver-

kehrsart.

 Ermächtigung des Bundesrats, völkerrechtliche Vereinbarungen über die

gegenseitige Anerkennung des Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbstständig abschliessen zu können.

 Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, der Zollverwaltung in elektroni-

scher Form Unterlagen und Aufzeichnungen für die Zollprüfung zu übermitteln.

 Zolllager und Zollfreilager: Neuregelung der Einlagerung und der Ausfuhr

von inländischen Waren.

 Vereinfachung bei der Zollpfandverwertung und allfälliger Verzicht auf eine

solche. Möglichkeit für vorläufig beschlagnahmte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte, die von der zuständigen Behörde nicht übernommen werden, das Zollpfand geltend zu machen.

 Möglichkeit der Vereidigung des Personals der Eidgenössischen Zollverwal-

tung (EZV).

 Aufhebung der Bestimmung über die Wahrnehmung von sicherheitspolizei-

lichen Aufgaben durch die EZV.

 Beschränkung der Vereinbarung mit den Kantonen auf Aufgaben, die im

Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind. Möglichkeit des Abschlusses von Vereinbarungen mit allen Kantonen.

 Formelle Verankerung der Möglichkeit, im Rahmen der Strafverfolgung

gemäss Zollgesetz besondere Untersuchungsmassnahmen wie Observationen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anzuordnen.

1 SR 631.01