Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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Zolllager anstatt ins Ausland ausführen lassen. So kann sie die indirekten Steuern in der Schweiz und an ihrem Wohnsitz einsparen und auch die direkten Steuern an ihrem Wohnsitz umgehen. Sie kann auch die Waren weiterverkaufen, ohne dass diese Handänderung im Zolllager steuerrechtliche Folgen hat. Im Übrigen kann auch eine Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz Waren in der Schweiz einkaufen und anschliessend in ein Schweizer Zolllager ausführen lassen, während der Einlagerung die Mehrwertsteuer einsparen und die Ware weiterverkaufen, ohne dass diese Handänderung im Zolllager mehrwertsteuerrechtliche Folgen hat. Es besteht ausserdem das Risiko, dass Waren in ein Schweizer Zolllager ausgeführt und anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden, um damit von einer Einfuhrsteuerbefreiung zu profitieren. Die Zollverwaltung kann bei der Auslagerung nur schwer feststellen, ob es sich um ausländische oder um ursprünglich inländische Waren handelt.

 Im Bereich der nichtzollrechtlichen Erlasse können Ausfuhrrestriktionen

umgangen werden, indem die Waren in ein Zolllager ausgeführt und ab dem Zolllager umdisponiert bzw. im Zolllager an nicht berechtigte Personen weiterverkauft werden. Ferner besteht das Risiko, dass Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung nach einem bestimmten Staat ausgeführt werden dürfen und zum Zeitpunkt der Auslagerung nicht mehr, da in der Zwischenzeit die gesetzlichen Bestimmungen geändert worden sind (z.B. Embargo). Die Zollverwaltung kann bei der Auslagerung nur noch schwer feststellen, wohin die Waren ursprünglich hätten verbracht werden sollen. Die Verbindung zwischen der Ausfuhr und dem Transit ist zum Zeitpunkt der Auslagerung schwierig oder gar unmöglich herzustellen, da die Qualität der Angaben unterschiedlich ist (Ausfuhr = detailliert; Transit = nur noch sehr summarisch) und das Inventar in den Händen der Lagerhalterin oder des Lagerhalters liegt.

 Schliesslich können mit der Ausfuhr in ein Zolllager die offiziellen Be-

triebskanäle und privatrechtlichen Kontingentierungen (z.B. solche der Uhrenindustrie) umgangen sowie Parallelimporte vorbereitet werden.

Diese Risiken haben den Bundesrat bewogen, Änderungen in den Artikeln 51 bis 67 ZG vorzuschlagen, welche die Einlagerung und die Ausfuhr inländischer Waren in Zolllager betreffen. Die Europäische Union, die ebenfalls die Ausfuhr in Zolllager zuliess, hat diese Möglichkeit in der Zwischenzeit aufgehoben.

Auch in Zukunft sollen indessen inländische Waren in einem Zolllager gelagert werden dürfen. Diese Waren sollen aber neu in jedem Fall den Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, d.h. inländischen Waren, behalten. Erst wenn sie die Schweiz wirklich verlassen, sind sie zum Ausfuhrverfahren anzumelden und erfolgt die Ausfuhrveranlagung. Die vorgeschlagene Änderung beseitigt eine unbefriedigende, systembedingt fehlerhafte und risikobehaftete Rechtslage, welche die Ausnützung von Lücken in den Ausfuhrbestimmungen oder eine ungewollte Optimierung von Steuern ermöglicht.

Mit Beschluss vom 2. März 2012 hat der Bundesrat den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen»3 (Bericht Malama) verabschiedet. Dieser Bundesratsbeschluss beinhaltet u.a. unter Ziffer 8 folgende Aussage:

3 BBl 2012 4459