Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 44 über die Aufhebung des Postverkehrs als eigene Verkehrsart.
Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
Gemäss dem geltenden Recht kann anstelle der Versteigerung als der grundsätzlichen Form der Verwertung, das Zollpfand auch freihändig verkauft werden, unter der Voraussetzung des Einverständnisses der Eigentümerin oder des Eigentümers (Art. 87 Abs. 4 ZG). Die Ermittlung der am Zollpfand berechtigten Person ist oft aufwändig und/oder steht in einem Missverhältnis zum Warenwert. Zudem fehlt eine Bestimmung, dass überhaupt auf eine Zollpfandverwertung verzichtet werden kann, z.B. bei Waren von geringem Wert. Absatz 4 sieht neu vor, dass ein Freihandverkauf ohne Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers nach erfolgloser Versteigerung oder bei einem Pfandwert von höchstens 1’’’’’’’000 Franken zulässig ist.
Der Bundesrat soll zudem in Absatz 5 ermächtigt werden, die Voraussetzungen für den Freihandverkauf sowie für den Verzicht auf eine Zollpfandverwertung zu regeln.
Art. 91a Vereidigung
Verschiedene Kantone kennen die Vereidigung der Angehörigen der Polizei. Das Bundesrecht kennt die Vereidigung der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundeskanzlerin, des Generals sowie der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und des Bundesstrafgerichts18. Gemäss Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201019 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) ist auch das Personal der Transportpolizei «amtlich in Pflicht zu nehmen». Darunter ist offenbar die Vereidigung zu verstehen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 201020 zum Bericht vom 3. November 2009 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative «Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [BGST]»). Das Personal der Zollverwaltung verfügt aufgrund des Zollgesetzes und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes über umfassende Aufgaben und Befugnisse, welche im Einzelfall weitgehende Auswirkungen auf die Betroffenen haben können. Dabei kann auch polizeilicher Zwang zur Anwendung kommen. Die Zollverwaltung bezeichnet gemäss Artikel 100 Absatz 2 das Personal, das polizeiliche Massnahmen anwenden darf und die entsprechenden Befugnisse inne hat. Dabei geht es neben den uniformierten und bewaffneten Angehörigen des GWK insbesondere auch um die Mitarbeitenden der Zollfahndungen. Das betroffene Personal muss auch eine Personensicherheitsprüfung bestehen. Der Rahmen und das Bedürfnis für eine zusätzliche moralische Verpflichtung durch Ablegung eines Amtseides oder eines Gelübdes, welchem vorwiegend feierliche Bedeutung zukommt, sind damit gegeben.
18 Art. 3 Abs. 1 und 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10); Art. 10 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110); Art. 11 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32); Art. 15 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG; SR 173.41); Art. 47 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
19 SR 745.2
20 BBl 2010 915 ff., 917