Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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Neu sollen die zur Ausfuhr bestimmten inländischen Waren zwar weiterhin räumlich in einem offenen Zolllager gelagert werden können. Sie bleiben jedoch inländische Waren und behalten während ihrer Lagerung den zollrechtlichen Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Erst nach Abschluss der Lagerung, d.h. wenn die Waren aus dem Schweizer Zollgebiet verbracht werden, erfolgt die Überführung ins Ausfuhrverfahren. Falls die Ausfuhrveranlagung nicht bei einer Grenzzollstelle erfolgt, sind die bei einer Inlandzollstelle zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein Transitverfahren zu überführen und aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Anmeldung zum Zolllagerverfahren gilt somit lediglich für die ausländischen Waren. Absatz 1 ist deshalb entsprechend anzupassen.

Durch diese Neugliederung der Verfahrensschritte wird verhindert, dass für Waren eine Ausfuhrveranlagungsverfügung erstellt wird, obwohl diese noch gar nicht aus dem Schweizer Zollgebiet ausgeführt worden sind.

Art. 53 Offene Zolllager

Nach geltendem Recht können ausländische sowie bereits zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren in einem offenen Zollager gelagert werden (Abs. 1). Zur Ausfuhr veranlagte Waren dürfen in einem offenen Zolllager gelagert werden, wenn sie ausgeführt werden (Abs. 2), wobei der Bundesrat die Lagerung von Waren vorsehen kann, die nicht ausgeführt werden (Abs. 3). Einzulagernde Waren sind zum Zolllagerverfahren anzumelden (Abs. 4). Absatz 5 regelt die Pflichten der Lagerhalterin bzw. des Lagerhalters und Absatz 6 die Sicherheitsleistung.

In Zukunft soll es weiterhin möglich sein, inländische Waren in einem offenen Zolllager aufzubewahren; diese unterliegen aber nicht der Zollüberwachung15 (Abs. 1 Bst. b). Inländische Waren gelten somit im offenen Zolllager nicht als «unter Zollüberwachung» stehend. Dies ist insbesondere aus mehrwertsteuerlicher Sicht wichtig, da nach Artikel 23 MWSTG16 Lieferungen von bzw. Leistungen im Zusammenhang mit Waren, die unter Zollüberwachung stehen, von der Inlandsteuer befreit sind. Inländische Waren können neu vor ihrer Lagerung auch nicht mehr in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Sie behalten folglich während der Lagerdauer den zollrechtlichen Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Dadurch erübrigt sich auch eine Befristung der Lagerdauer (Abs. 2). Die Pflicht zur Anmeldung der Waren ins Zolllagerverfahren gilt somit nur noch für ausländische Waren (Abs. 3). Inländische Waren können zwar räumlich in einem offenen Zolllager eingelagert werden, sie sind aber nicht Gegenstand des Zolllagerverfahrens. Absätze 4 und 5 entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die neue Regelung bedarf einer Übergangsbestimmung (Art. 132a).

Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung

Die Möglichkeit, die Bearbeitung von Waren zu beschränken, gilt neu nur noch für ausländische Waren (Abs. 2). Für inländische Waren besteht diese Beschränkung nicht, da sie nicht Gegenstand des Zolllagerverfahrens sind; sie können ohne Bewilligung bearbeitet werden.

Art. 57 Auslagerung

15 Nach Art. 23 Abs. 2 ZG umfasst die Zollüberwachung allgemeine Massnahmen der Zollverwaltung, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

16 SR 641.20