Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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Neu soll der Bundesrat im Sinne von Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung12 und von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 (RVOG) ermächtigt werden, völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abzuschliessen, ohne dass er diese der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreiten muss (Abs. 2, 2. Satz).

Art. 44 Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Der Postverkehr galt bisher als eigene Verkehrsart. Wie oben unter Artikel 26 erläutert, ist dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Post ursprünglich nicht der Zollmeldepflicht unterlag. Deshalb sah Artikel 44 Absatz 1 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat für den Postverkehr besondere Vorschriften erlässt. Er hatte dies auch mit Artikel 145–150 ZV getan. Diese Bestimmungen wurden per 1. August 2012 aufgehoben14. Im Lichte der Liberalisierung der Postdienstleistungen ist – wie in den Erläuterungen zu Artikel 26 ausgeführt – keine Sonderreglung mehr für den Postverkehr gerechtfertigt.

Neu sollen in Absatz 2 die Verkehrsunternehmen verpflichtet werden, der Zollverwaltung nicht nur Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sind, sondern auch dazu, dass sie die entsprechenden Dokumente der Zollverwaltung auf Verlangen in elektronischer Form übermitteln müssen. Es geht dabei um Angaben zu den Passagieren gemäss Artikel 151 Absatz 2 ZV (z.B. Nationalität, Herkunft und Destination, Reiseroute oder Modalitäten des Erwerbs des Tickets). Dadurch können die Zollkontrollen risikobasiert und situationsgerecht vorbereitet und durchgeführt werden, ohne dass für Zollverwaltung und Verkehrsunternehmungen ein wesentlicher Mehraufwand entsteht.

Art. 51 Verfahren

Zum Begrifflichen: Gemäss Artikel 6 Buchstabe d ZG gelten sowohl ausländische als auch zur Ausfuhr veranlagte Waren als Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs. Da die Überführung von zur Ausfuhr veranlagten Waren in ein offenes Zolllager in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist die Bezeichnung in den Bestimmungen über das Zolllagerverfahren entsprechend anzupassen.

Nach geltendem Recht sind in einem offenen Zolllager zu lagernde ausländische Waren zum entsprechenden Zollverfahren anzumelden (Abs. 1). Daneben können auch zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren in einem offenen Zolllager gelagert werden (Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 2). Diese inländischen Waren werden zuerst ins Ausfuhrverfahren übergeführt. Nach Abschluss des Ausfuhrverfahrens erfolgt die Überführung ins Zolllagerverfahren. Dadurch wird für diese Waren eine Ausfuhrveranlagungsverfügung ausgestellt, welche u.a. Grundlage bildet für die Mehrwertsteuerbefreiung im Inland, obwohl sich die Waren noch im Zolllager – und somit im Schweizer Zollgebiet – befinden. Nach der Lagerung im offenen Zolllager, die nach Artikel 157 ZV auf sechs Monate beschränkt ist (mit Möglichkeit der Verlängerung), werden die Waren in einem Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht.

12 SR 101

13 SR 172.010

14 AS 2012 3837