Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Es geht um die Ermittlungstätigkeit, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit während einer gewissen Dauer beobachtet und registriert werden, um die Ergebnisse für die Strafverfolgung auszuwerten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt bis anhin offen, ob eine Observation einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt. Die neuere Lehre in der Schweiz bejaht indessen den Eingriffscharakter – jedenfalls wenn die Observation längere Zeit dauert (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 200535 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts). Deshalb ist mit Artikel 282–283 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200736 (StPO) eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Voraussetzungen der Observation geschaffen worden. Deren Zulässigkeit gilt für die Strafverfahren, welche der StPO unterstehen, nicht aber für die nach dem VStrR geführten Verfahren. In der neueren Lehre wird denn auch bemängelt, dass für solche Massnahmen in Verwaltungsstrafverfahren keine gesetzliche Grundlage bestehe37. Hingegen hält das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten vom 8. April 2010 an die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates sinngemäss fest, dass Observationen durch die EZV gestützt auf Artikel 108 ZG und die Verordnung vom 4. April 200738 über den Einsatz von Bildaufnahme, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung – zumindest im grenznahen Raum – zulässig sind.
Für die Zollverwaltung bildet die Observation gerade im Bereiche des gewerbs- und bandenmässigen Schmuggels eine zentrale und wirkungsvolle Ermittlungsmassnahme. Es ist deshalb sicherzustellen, dass diese Massnahme auch einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält.
Die Möglichkeit der Observation sowie der Bild- und Tonaufzeichnungen soll in Artikel 128a verankert werden. Die Bestimmung entspricht weitgehend den Artikeln 282–283 StPO. Die Zulässigkeit dieser Untersuchungsmassnahmen soll indessen auch bei Übertretungen gelten und nicht auf Verbrechen und Vergehen beschränkt bleiben. Angesicht der leichten Eingriffsintensität dieser Massnahmen lässt sich dies rechtfertigen, insbesondere wenn man bedenkt, dass nach dem Verwaltungsstrafrecht schwerere Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen auch bei Übertretungen möglich sind. Schwere Fälle können oft nur aufgedeckt werden, wenn Vorgänge und Personen bereits im Anschluss an einen Anfangsverdacht oder an ein geringfügiges Delikt beobachtet werden können. Die Observation steht somit häufig erst am Anfang einer Untersuchung. Der (schwache) Anfangsverdacht oder die Anhaltspunkte beziehen sich wie bei den übrigen Überwachungsmassnahmen oft auf Delikte, die noch im Gang sind39. Es rechtfertigt sich deshalb, diesbezüglich den engen Wortlaut von Artikel 282 StPO entsprechend zu erweitern (Abs. 1 Bst. a). Die Oberzolldirektion entscheidet über die Genehmigung von Observationen, die länger als einen Monat dauern (Abs. 2).
Art. 132 Übergangsbestimmungen
35 BBl 2006 1085, 1252
36 SR 312.0
37 Vgl. Andreas EICKER / Frank FRIEDRICH / Jonas ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht
und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, 191 ff.
38 SR 631.053
39 Vgl. Niklaus SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 282, N 13.