Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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Die Möglichkeit, zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren im Zollfreilager einlagern zu können, entfällt somit.
Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeiten der Waren
Bisher hatte der Bundesrat die Befugnis, die Frist zu bestimmen, innerhalb derer zu Ausfuhr veranlagte Waren aus dem Zollfreilager ausgeführt werden müssen (Abs. 2,
2. Satz). Diese Bestimmung kann ersatzlos gestrichen werden. Die Anmeldung zum Ausfuhrverfahren soll in Zukunft nicht mehr «auf Vorrat» möglich sein, sondern erst, wenn die Ware tatsächlich ausgeführt wird.
Allfällige Einschränkungen in der Bearbeitung von Waren gelten neu nur noch für die ausländischen Waren (Abs. 3); inländische Waren können uneingeschränkt bearbeitet werden.
Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
Nach geltender Rechtslage müssen über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen geführt werden (Abs. 1, 1. Satz). Zudem dürfen Waren nicht der Zollüberwachung entzogen werden (Abs. 3 Bst. a).
Absatz 1 soll so präzisiert werden, dass die Pflicht zu Bestandesaufzeichnungen neben den ausländischen sensiblen Waren auch auf alle inländischen Waren ausgedehnt wird. Dadurch soll Klarheit bestehen über die Abgrenzung zwischen den ausländischen Waren, welche lediglich teilweise in die Bestandesaufzeichnungen aufzunehmen sind (sensible Waren) und sämtlichen inländischen Waren. Dies wird eine Änderung der Zollverordnung über die Bestandesaufzeichnungen zur Folge haben (Art. 182 Abs. 2 und Anhang 2). Nach Absatz 3 Buchstabe a dürfen die ausländischen Waren der Zollüberwachung nicht entzogen werden; inländische Waren gelten hingegen im Zollfreilager nicht als «unter Zollüberwachung» stehend. Dies ist insbesondere aus mehrwertsteuerlicher Sicht wichtig.
Für die Inventarisierung der Waren ist grundsätzlich die Lagerhalterin oder der Lagerhalter zuständig, wobei diese Pflicht im Rahmen der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers der Einlagererin oder dem Einlagerer übertragen werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2). Um den Gesamtüberblick über die inländischen Waren zu behalten, wird in Zukunft die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen für die inländischen Waren führen müssen. Eine Rechtsänderung ist dazu nicht erforderlich. Eine entsprechende Bestimmung wird in die jeweilige Betriebsbewilligung aufgenommen werden.
Die neue Regelung bedarf hinsichtlich der Auslagerung einer Übergangsbestimmung (Art. 132a).
Art. 67 Auslagerung
Die bisherige Bestimmung soll neu nur für ausländische Waren anwendbar sein (Abs. 1). Diese können ein- oder ausgeführt werden und sind bei der Auslagerung in das entsprechende Zollverfahren zu überführen. Absatz 1 wird durch einen weiteren Absatz ergänzt. Danach müssen inländische Waren, die ausgeführt werden sollen, ins Ausfuhrverfahren übergeführt und auch tatsächlich aus dem Schweizer Zollgebiet ausgeführt werden. Eine unmittelbare Wiedereinfuhr in die Schweiz ist ausgeschlossen. Inländische Waren können jedoch auch zum weiteren Verbleib in der Schweiz ausgelagert werden.