Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten
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Neu soll deshalb die Zollverwaltung das Personal bezeichnen, welches auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt werden soll. Anstatt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden. Für die Eides- oder Gelübdeformel wird sinngemäss Artikel 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200221 (ParlG) heranzuziehen sein22.
Wer sich als Parlamentsmitglied oder als von der Bundesversammlung gewählte Magistratsperson weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet nach Artikel 3 Absatz 3 ParlG auf das Amt. Für die Zollverwaltung ist diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass eine Weigerung Grund für eine ordentliche Kündigung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200023 (BPG) sein kann. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die zu vereidigenden Personen bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, so im Übrigen auch angehende Angehörige des GWK, die während der Ausbildung bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.
Art. 96 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Sowohl die Artikel 94 und 95 ZG als auch der Artikel 96 sind für sich alleine nicht kompetenzbegründend. Im Gegensatz zu den Artikeln 94 und 95 ist Artikel 96 aber rein programmatischer Natur. In der Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 200324 über ein neues Zollgesetz wurde dieser Artikel wie folgt erläutert: Mit der Festschreibung eines eigenständigen sicherheitspolizeilichen Auftrags im Zollgesetz solle die Bedeutung des Beitrags der Zollverwaltung, und insbesondere des Grenzwachtkorps, an die innere Sicherheit zum Ausdruck gebracht werden. Die Tatsache, dass die Zollverwaltung eine wichtige Rolle für die Sicherheit der Schweiz spielt, wurde im Übrigen ebenfalls im Bericht des Bundesrates vom 23. Juni 201025 über die Sicherheitspolitik der Schweiz festgehalten.
Auch der Bericht des Bundesrates vom 2. März 201226 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen» (Bericht Malama) anerkennt, dass die Zollverwaltung Sicherheitsaufgaben wahrzunehmen hat, sofern sie mit ihrer Präsenz an der Grenze zusammenhängen, insbesondere mit dem Überschreiten der Grenze durch Personen und Waren, und sich auf die Umsetzung des Bundesrechts beschränken. Hingegen erachtet der Bericht den programmatischen Artikel 96 als zu offen formuliert und somit problematisch: Es sei unklar, um welche sicherheitspolizeilichen Aufgaben es sich handle, und der Artikel würde – rein grammatikalisch gesehen – auch die Übernahme von neuen Aufgaben erlauben, die im Rahmen der Polizeihoheit in den alleinigen Kompetenzbereich der Kantone fallen. Eine solche Ausweitung der Aufgaben der Zollverwaltung war jedoch nie vorgesehen. Es ging einzig darum, aufzuzeigen, dass die Zollverwaltung im Rahmen ihrer originären Aufgaben nach Artikel 94 und 95 ZG auch mit Aufgaben betraut ist, die als sicherheitspolizeilich qualifiziert werden können und so die Leistungen der EZV zu Gunsten der inneren Sicherheit hervorzuheben (z.B. Verkehr von Betäubungsmitteln, Waffen usw.).
21 SR 171.10
22 Eid: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»; Gelübde: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.».
23 SR 172.220.1 (Fassung gemäss Beschluss des Nationalrates als Zweitrat vom 17. Sept. 2012)
24 BBl 2004 567, 658
25 BBl 2010 5133, 5204
26 BBl 2012 4459, 4564 f.