Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 23 Seiten

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einem Bedürfnis, das auch seitens der anderen in Artikel 100 Ziffer 4 erwähnten Behörden (Polizei, Sanität, Feuerwehr) verschiedentlich als dringend geäussert wurde. Diese Ergänzung stellt eine Konkretisierung von Artikel 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193745 (StGB) über gesetzlich erlaubte Handlungen dar, reduziert somit den Interpretationsspielraum und gibt den Mitarbeitenden von Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll mehr Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Wer ein Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeug führt, soll auf dienstlichen Fahrten nicht strafbar sein, wenn er aus dienstlichen Gründen bzw. zur Erfüllung seiner Aufgaben Verkehrsregeln, namentlich ein Fahr-, Park- oder Halteverbot, missachten muss.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage wirkt sich weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht aus.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Anpassung von Artikel 97 tangiert das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. Die Neuregelung stellt jedoch gegenüber der heutigen Praxis grundsätzlich keine Änderung dar. Vielmehr geht es darum klarzustellen, dass die Aufgaben, welche die Kantone der Zollverwaltung delegieren im Zusammenhang mit der Erfüllung von nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes stehen und den Kantonen durch die Bundesgesetzgebung eingeräumt worden sein müssen. Zudem soll transparent die Möglichkeit festgehalten werden, dass alle Kantone eine Vereinbarung über die Übernahme von kantonalen Aufgaben abschliessen können.

Da alle Grenzkantone und auch einige Binnenkantone mit dem Bund bereits entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben und diese nur Aufgaben im Rahmen der neuen expliziten Grenzen von Artikel 97 beinhalten, sind die Auswirkungen äusserst beschränkt. Insbesondere bedarf es keiner Rechtsänderung auf kantonaler Ebene. Das Verhältnis zwischen den Kantonen und den Gemeinden ist ebenfalls nicht betroffen. Durch die Kantonsvereinbarungen kann die Zollverwaltung kleinere Widerhandlungen, die sie festgestellt hat, zur Entlastung der kantonalen Polizeibehörden, direkt selber ahnden oder verzeigen. Doppelspurigkeiten lassen sich somit gerade eben vermeiden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Zollverwaltung hat 262 Bewilligungen für offene Zolllager und 12 für Zollfreilager erteilt. Der vorgesehene Ausschluss der Ausfuhr inländischer Waren in ein offenes Zolllager und in ein Zollfreilager hat eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung und zwar nicht nur für die Lagerhalterinnen und -halter, sondern auch für deren Kundinnen und Kunden sowie die Einlagererinnen und Einlagerer. Inwieweit sich der Ausschluss der Ausfuhrmöglichkeit auf die Lager auswirkt, lässt sich indessen nicht quantifizieren. Gemäss Informationen der Eidgenössischen Zollverwaltung werden indessen die Zolllager lediglich zu rund 0,5 Prozent für diesen Zweck genutzt. Inländische Waren können räumlich weiterhin in den Zolllagern eingelagert

45 SR 311.0