Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

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Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 übernimmt als Spezialrecht die heute geltende Bestimmung in Artikel 10d V-FIFG, wonach das UVEK zuständig ist zum Abschluss von Vollzugsverträgen im Bereich der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur.

Art. 61 Übergangsbestimmungen

Die heute geltende Praxis der KTI im Bereich der Overheadbeiträge ist mit der unterschiedlichen Grundfinanzierung der Fachhochschulen und der Universitäten begründet. Diese unterschiedliche Finanzierung wird bis zum Inkrafttreten der HFKG-Bestimmungen über die Bundesbeiträge andauern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ungleiche Behandlung der beiden Hochschultypen weiterhin gerechtfertigt. Demnach wird eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die bisherigen Regelungen im Bereich der KTI-Overheadbeiträge auch weiterhin gelten sollen. Damit aber der Vollzug der neuen Bestimmungen des FIFG und der V-FIFG nicht zu lange hinausgezögert wird, soll bis spätestens auf den Beginn der neuen BFI-Finanzierungsperiode die Umstellung auf das in der V-FIFG vorgesehene neue System der Overheadbeiträge erfolgen. Auf diesen Zeitpunkt wäre im Rahmen der BFI-Botschaft die Festlegung des maximalen Beitragssatzes für die KTI das erste Mal zu beantragen. Diese spätere Umstellung auf das neue System wäre mit einer späteren Inkraftsetzung der FIFG-Bestimmung betreffend KTI-Overheadbeiträge sowie mit einer auf diesen Zeitpunkt vorzusehende Aufhebung der heute geltenden Regelung im FIFG verbunden. Zur Notwendigkeit der Übergangsregelung für die Overheadbeiträge der KTI siehe Ausführungen zu Artikel 37.