Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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tragsgewährung. Der Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) hat ein Organisationsreglement vorzusehen. Die Reglemente sind durch den Bundesrat zu genehmigen.

Eine weitere Delegation sieht das totalrevidierte FIFG zum Erlass von qualitätssichernden Richtlinien durch den interdepartementalen Koordinationsausschuss im Bereich der Ressortforschung vor.

Ähnlich wie das geltende Recht, soll auch die totalrevidierte V-FIFG im Interesse einheitlicher Vollzugsverfahren das WBF mit der Regelung von Einzelheiten zur Präzisierung der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates für die folgenden Verfahren beauftragen: Prüfverfahren für Nationale Forschungsprogramme (NFP) und Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS), Prüfverfahren zur Gewährung von Beiträgen an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung sowie Auswahlverfahren im Bereich der bilateralen internationalen Zusammenarbeit. Da es sich bei den Bestimmungen teilweise um rechtsetzende Regelungen mit Aussenwirkung handelt, werden sie in der Form einer nach Themen gegliederten Departementsverordnung erlassen statt wie bis anhin als Richtlinien.

Gesamthaft sichert das Konzept ein vereinfachtes und übersichtliches Vollzugssystem. Mit den Bundesratsverordnungen sowie Detailregelungen auf Departementsebene wird ein rechtssicherer und einheitlicher Vollzug gewährleistet, gleichzeitig aber eine genügende Flexibilität bei Anpassungen von Verfahren an veränderte Verhältnisse in der Praxis ermöglicht.

1.3 Gegenstand der Vorlage

Die Anhörungsvorlage umfasst die Entwürfe der V-FIFG und des Beitragsreglements der KTI. Auf diese zwei Erlasse wird in den nächsten Abschnitten näher eingegangen. Die Anpassung der ARA-MIS-Verordnung wird im Entwurf der V-FIFG im Rahmen der Bestimmung zur Anpassung bestehenden Rechts vorgesehen. Die in Ziffer 1.2 erwähnte neue Verordnung mit den bildungsspezifischen Aspekten der heute geltenden Verordnung des WBF über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft sowie das Reglement des SWIR werden dem Bundesrat zeitlich koordiniert mit der V-FIFG unterbreitet. Die zu revidierende Bundesratsverordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften steht im Sachzusammenhang mit dem völkerrechtlichen Vertrag der Schweiz mit der Europäischen Union (EU) und ist als Spezialrecht Gegenstand eines separaten Verfahrens.

1.3.1 Die totalrevidierte V-FIFG

Der Entwurf der totalrevidierten Bundesratsverordnung V-FIFG lehnt sich grundsätzlich an den Aufbau des FIFG an. Mit der überarbeiteten Systematik soll ihre Anwendbarkeit erleichtert werden. Die V-FIFG soll jedoch nur solche Ausführungsbestimmungen sowie Delegationen an das Departement zum Erlass einer Verordnung vorsehen, die für den geordneten Vollzug des totalrevidierten FIFG notwendig sind.

Unter Beachtung dieser Grundsätze präzisiert die V-FIFG im ersten Kapitel die Bestimmungen des FIFG über die Förderprogramme. Im ersten Abschnitt dieses Kapitels sind allgemeine Bestimmungen zu den themenorientierten Förderprogrammen der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI festgelegt. Der zweite und dritte Abschnitt betreffen die NFP und die NFS des SNF. Die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen sowie die Delegation an das Departement zur Regelung von Einzelheiten der Verfahren entsprechen der heutigen Praxis. Neu werden diese Regelungen in einer Verordnung statt in Richtlinien festgelegt.

Das zweite Kapitel sieht Regelungen der Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung vor. Im ersten Abschnitt werden die Beitragsbemessung und die Verfahren zur Gewährung von Beiträgen an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung konkretisiert. Weitere Einzelheiten des Verfahrens soll das Departement in einer Verordnung vorsehen statt wie bis anhin in Richtlinien. Der zweite Abschnitt präzisiert die neuen Bestimmungen des FIFG über die Ressortforschung des Bundes. Die