Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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zentrum Start-ups gründen darf. Bst. c bestimmt welche Beiträge das Technologiekompetenzzentrum den Start-ups übertragen darf. Bst. d legt fest, wie allfällige Einkünfte, die das Technologiekompetenzzentrum erwirtschaftet, zu verwenden sind.

2. Abschnitt: Ressortforschung des Bundes

Das totalrevidierte FIFG definiert den Begriff Ressortforschung und legt - aus übergeordneter Sicht als Rahmengesetz - die Massnahmen des Bundes fest, die darunter fallen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Spezialrechts. Die V-FIFG orientiert sich an dieser Rahmenregelung des Gesetzes und konkretisiert die entsprechenden Vorgaben gemäss der geltenden Praxis vorbehältlich spezialrechtlicher Vollzugsregelungen.

Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung

Die Bestimmung in Absatz 1 betrifft die Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c FIFG. Die Bemessung der Beiträge wird vereinbart unter Beachtung allfälliger Vorgaben des Spezialrechts. Zur besseren Lesbarkeit verweist Absatz 1 auf die Regelung der Overheadbeiträge in Artikel

39. In Absatz 2 wird die Vergütung für Leistungen im Rahmen von Forschungsaufträgen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d FIFG präzisiert. Forschungsaufträge richten sich nicht nach dem Subven- tionsgesetz, sie unterliegen dem Beschaffungsrecht. Artikel 16 Absatz 6 FIFG über die Overheadberechtigung in der Ressortforschung erwähnt die Auftragsforschung nicht. Im Bereich der Auftragsforschung wird die Vergütung ausgehandelt unter Berücksichtigung der bei der ausführenden Forschungsinstitution anfallenden Kosten.

Beim Abschluss von Verträgen haben die Bundesstellen die allgemeinen Vertragsbedingungen des

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Bundes für Forschungsverträge (AVB) grundsätzlich anzuwenden. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der V-FIFG sowie des Spezialrechts. Die AVB sind sowohl für Verträge im Rahmen der Auftragsforschung als auch für Subventionsverträge konzipiert.

Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate

Nach Absatz 1 soll der interdepartementale Koordinationsausschuss die in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 3 FIFG vorgesehenen qualitätssichernden Richtlinien für den Bereich der Ressortforschung unter Berücksichtigung der qualitätssichernden Grundsätze der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI erlassen. Dabei soll er dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen. Die Bestimmung dient einer Optimierung der Koordination im Bereich der Qualitätssicherung. Absatz 2 betrifft Verträge unabhängig davon, ob sie Subventionen oder Bundesmittel für die Auftragsforschung zum Inhalt haben.

3. Kapitel: Innovationsförderung

In Anlehnung an die Systematik des totalrevidierten FIFG umfasst das Kapitel über die Innovationsförderung die Ausführungsbestimmungen zu den Ministerialaufgaben sowie die Fördertätigkeiten der KTI. Bestimmungen über die KTI-Overheadbeiträge sowie über die Verwertung der Forschungsresultate im Rahmen von Innovationsprojekten werden in für diese Themen vorgesehenen Kapiteln geregelt. Infolge der Einführung eines Beitragsreglements der KTI wird ein Teil der einschlägigen Bestimmungen aus der geltenden V-FIFG in den neuen Erlass der KTI überführt.

Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung

Das totalrevidierte FIFG legt - wie bereits das geltende Gesetz - in Artikel 18 Absatz 3 fest, dass der Bund die Grundlagen für die Innovationsförderung erarbeitet. Es handelt sich dabei um eine Ministeri-

15 http://www.bbl.admin.ch/bkb/02617/02618/02621/index.html?lang=de