Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

in Vorhaben zu integrieren, die für die schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik von grosser Bedeutung sind.

Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen

Die bestehende Regelung wird übernommen, die Beitragsvoraussetzungen entsprechen dem geltenden Recht.

Art. 47 Antrag

Die Gesuche um Beiträge sind weiterhin beim SBFI einzureichen und die Anforderungen an die Gesuche entsprechen dem geltenden Recht.

Art. 48 Konsultationen

Wenn von der Subventionierung der Vorhaben weitere Stellen betroffen sind oder an dem Vorhaben interessiert sein könnten, sind diese durch das SBFI zu konsultieren. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht.

Art. 49 Entscheid

Die Zuteilung der Entscheidkompetenz wurde vom geltenden Recht unverändert übernommen. Die bewährte Praxis soll weitergeführt werden.

3. Abschnitt: Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausserhalb internationa-

ler Programme und Organisationen

Im vorliegenden Abschnitt wird der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c FIFG konkretisiert. Auch hier wird die heutige Praxis übernommen und wo nötig angepasst. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts regeln die Beiträge, welche im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausgerichtet werden. Die bilateralen Kooperationen mit ausländischen Partnern werden, neben dem Aussennetz, vor allem mit bilateralen Rahmenabkommen und bilateralen Programmen umgesetzt.

25

In der BFI Botschaft für die Jahre 2008-2011 legte der Bundesrat erstmals einen Schwerpunkt auf die Länder, welche über ein bedeutendes wissenschaftliches und technologisches Entwicklungspotenzial verfügen. Mit diesen Ländern wurden bilaterale Abkommen geschlossen. China, Indien, Russland, Südafrika (einschliesslich Forschungsinstitute an der Elfenbeinküste und in Tansania) sowie Japan, Südkorea und Brasilien sind momentan die Länder, mit welchen die wissenschaftspolitischen Beziehungen erweitert oder vertieft werden sollen. Diese Länderauswahl wurde im Einvernehmen mit der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten getroffen. Auf den bilateralen Abkommen basieren die bilateralen Programme zur Förderung der bilateralen Forschungszusammenarbeit.

Art. 50 Grundsätze

Die Grundsätze nach der heutigen Regelung werden übernommen. In Absatz 2 wird konkretisiert, dass die Zusammenarbeit auch über andere Hochschulforschungsstätten und nicht nur über Hochschulen stattfinden kann (zum Beispiel Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 FIFG).

Art. 51 Bestimmung des Leading House und Festsetzung der Höchstbeiträge

Im vorliegenden Artikel wird festgelegt, dass für jedes Schwerpunktland oder jede Schwerpunktregion ein Leading House bestimmt werden kann. Die Auswahl erfolgt nach Konsultation der Rektorenkonfe-