Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts festgelegt werden muss. Diese Anpassung im Bereich der Innovationsprojekte soll vorgenommen werden, nachdem die geltende Regelung, wonach das Recht auf das geistige Eigentum grundsätzlich dem Umsetzungspartner zuzuweisen ist, in der Praxis beanstandet wurde.

Die zu regelnde Geheimhaltungspflicht betreffend die Inhalte von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung berücksichtigt die Wettbewerbssituation der Umsetzungspartner. Gleichzeitig ist dem Interesse an der Publikation mit einer entsprechenden Regelung in der Vereinbarung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Aufzählung der zu vereinbarenden Punkte nicht abschliessend. Die Projektpartner können in der Vereinbarung weitere Aspekte regeln.

Nach Absatz 4 soll bei der Festlegung einer Entschädigung für eine allfällige exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner berücksichtigt werden, dass der Umsetzungspartner das Projekt mitfinanziert und demnach nicht gleich zu stellen ist wie ein unbeteiligtes Unternehmen.

6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Verträge und Absichtserklärungen, Teilnahme der Schweiz an internationalen Koope-

rationen

Der vorliegende Abschnitt legt die Kompetenz fest zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mit beschränkter Tragweite und Absichtserklärungen, zur Erneuerung von Schweizer Delegationen sowie zur Vertretung im Ausschuss der europäischen Initiative auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST).

Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen

Der Bundesrat hat gemäss Artikel 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

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21. März 1997 (RVOG) die Möglichkeit, seine auf Gesetzesebene vorgesehene Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen dem Departement zu übertragen. Der Entwurf legt die Delegation der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite fest. Die in Absatz 1 vorgesehene Übertragung der allgemeinen Kompetenz zum Abschluss von Verträgen ist der fallweisen Aufzählung des geltenden Rechts vorzuziehen. Dabei kann sich der Entwurf auf die Bestimmung in Artikel 31 FIFG stützen, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge ohne Nennung konkreter Fälle überträgt. Die Kompetenzübertragung an das WBF dient insbesondere einem effizienten Vollzug der vom Bundesrat abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und entspricht der heutigen Praxis.

Mit dem Verweis auf das Spezialrecht wird die Kompetenz anderer Departemente und Ämter aufrechterhalten, in ihren Sachbereichen Verträge von beschränkter Tragweite, namentlich Vollzugsverträge abzuschliessen. Die Bestimmungen in den Artikeln 10c und 10d der geltenden V-FIFG erübrigen sich, da sie in Spezialverordnungen vorgesehen werden. Artikel 10c über Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuk-

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learenergie-Agentur (NEA) wird in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 angesiedelt (siehe Artikel 60 zur Änderung bisherigen Rechts). Die Regelung in Artikel 10d der geltenden V-FIFG betrifft die Kompetenz des WBF zum Abschluss von Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und wird in die neue «EU-Forschungsverordnung» aufgenommen, welche mittels Anpassung der geltenden Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaften erlassen wird (siehe Ziffer 1.2 über das Konzept der Vollzugserlasse zum totalrevidierten FIFG). Diese Verordnung

20 SR 172.010

21 SR 730.01