Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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Rahmen der BFI-Perioden orientieren. Unter ausserordentlichen Umständen kann der Bundesrat ein solches Förderprogramm auch separat beantragen und in einer Sonderbotschaft der Bundesversammlung vorlegen.

2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds (SNF)

In diesem Abschnitt werden die Ausführungsbestimmungen für die im Gesetz vorgesehenen NFP, als etabliertes Beispiel für themenorientierte Förderprogramme behandelt. Gegenüber dem heutigen Recht werden nur geringfügige Änderungen (redaktionelle Vereinfachungen; Anpassungen an eingespielte und bewährte Vollzugspraxis) vorgenommen.

Art. 3 Gegenstand und Zweck

Die Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Recht und betonen namentlich einzelne Aspekte, die bei der Auswahl von NFP zu berücksichtigen sind. Diese haben sich bisher gut bewährt und dienen der Präzisierung der in Artikel 1 festgelegten Grundsätze. Die im Absatz 3 dargelegte Möglichkeit zur Stärkung des Forschungspotenzials in der Schweiz erfolgt indirekt über die Projektförderung, namentlich die Ausbildung von forschungserprobtem Nachwuchs, und umfasst keine direkten strukturellen Massnahmen wie z.B. die Schaffung von Professuren und den Aufbau von Infrastrukturen. Bei der Auswahl von NFP Vorschlägen sollen gemäss Absatz 4 die Relevanz für aktuelle Verwaltungsaufgaben (Bst. a) und der Koordinationsbedarf im Rahmen der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit (Bst. b) berücksichtigt werden. Diese zwei Kann-Bestimmungen dürfen nicht pauschal als entweder Ein- oder Ausschlusskriterien aufgefasst werden. So kann beispielsweise eine in Planung begriffene Joint Programming Initiative, je nach Sachverhalt, Anlass zu einer inhaltlichen oder terminlichen Abstimmung mit dem NFP Vorschlag, wie auch zu dessen Ausschluss geben. Gegebenenfalls können diese Kriterien auch bei der späteren Überarbeitung der Ausschreibungsunterlage berücksichtigt werden.

Art. 4 und 9

Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht und enthalten nur sprachliche Anpassungen. Zur Entlastung der V-FIFG werden technische Detailregelungen des Verfahrens in der Verordnung des WBF festgelegt.

Art. 5 Konkretisierung der Programmvorschläge, Ausschreibungsunterlagen

Mit den vorgesehenen Regelungen werden die Verfahren so festgelegt, wie sie sich in der heutigen Praxis als effizient und zuverlässig erwiesen haben. Anstelle der Orientierung anhand eines Ausführungsplans gemäss heutigem Recht soll neu der möglichst effiziente Ablauf zur Erarbeitung von verbindlichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. In politisch besonders dringlichen Situationen können die ordentlichen Verfahren zur Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen direkt durch den Bundesart oder das WBF veranlasst werden (Abs. 4).

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

Der Systematik und Logik des totalrevidierten FIFG folgend, wird im Absatz 3 für den Gesamtaufwand für die NFP, anstatt der bisherigen fixen Beschränkung auf einen vergleichsweise hohen Anteil von 12% der ordentlichen Bundesmittel, auf das Primat der Mehrjahresplanung des SNF, die massgeblichen BFI-Entscheide (Finanzbeschluss), bzw. die darauf basierende Leistungsvereinbarung hingewiesen. Im Übrigen entspricht der Absatz 3 der heutigen Praxis, namentlich soll die Periodizität der Ausschreibungen, in der Regel etwa 2 Jahre, weiterhin frei bleiben und allenfalls anhand der finanzpolitischen Lage oder der Dringlichkeit der Forschungsvorhaben angepasst werden können.

Art. 7 Ausschreibung und Durchführung der Programme