Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten
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keiten, über welche der SNF verfügt - gemeinsame Ausschreibungen von Programmen und Evaluationen von Gesuchen vorsehen. Diese Möglichkeit umfasst auch bloss miteinander koordinierte Ausschreibungen und Evaluationen (Abs. 1). Absatz 2 sieht die Möglichkeit der KTI vor, im Rahmen ihrer Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen ausnahmsweise auch ausländische Forschungspartner für ein Projekt mit schweizerischen Umsetzungs- und Forschungspartnern beizuziehen und ihnen einen Teil des KTI-Beitrags zu gewähren, wenn das notwendige Know-how in der Schweiz teilweise fehlt, der Hauptteil der Forschung aber in der Schweiz bleibt.
4. Kapitel: Beiträge zur Abgeltung des Overhead
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Das geltende FIFG gibt dem SNF und der KTI die Möglichkeit, im Rahmen der Forschungs- und Innovationsförderung Beiträge zur Abgeltung von indirekten Forschungskosten zu entrichten. Im Rahmen der Totalrevision des FIFG wurde für diese Förderorgane sowie für die Bundesverwaltung festgelegt, dass sie Overheadbeiträge zu entrichten haben. Für die drei Forschungsorgane sollen gleiche Regelungen für den Zweck dieser Overheadbeiträge sowie teilweise für die Berichterstattung und Kontrolle vorgesehen werden. Sie sind als allgemeine Bestimmungen in einem Abschnitt aufgeführt.
Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge
Die Overheadbeiträge decken nicht die gesamten indirekten Forschungskosten, sondern dienen deren teilweisen Abgeltung. Die im geltenden Recht festgelegte Aufzählung von Institutionen, denen der SNF Overheadbeiträge gewähren kann, erübrigt sich infolge der neu eingeführten imperativ formulierten Regelung im FIFG.
Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle
Die Regelung entspricht im Bereich des SNF der geltenden Praxis und erfasst neu auch die KTI. Im Rahmen der Berichterstattung können die beiden Förderorgane ihre Praxis bei der Zuordnung zur Kategorie der nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs auf Übereinstimmung prüfen.
2. Abschnitt: Overheadbeiträge des SNF
Die geltende Regelung der Overheadbeiträge im Bereich SNF hat sich bewährt und soll in der Vorlage
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übernommen werden . Neu soll der SNF allen Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten Overheadbeiträge im Rahmen der Forschungsförderung gewähren. Wie bereits zu Artikel 33 vermerkt, ist eine Auflistung von Institutionen, denen der SNF Overheadbeiträge ausrichten kann, nicht mehr vorzusehen.
3. Abschnitt: Overheadbeiträge der KTI
Nach der geltenden V-FIFG gewährt die KTI nicht allen von ihr unterstützten Institutionen Overheadbeiträge. Die differenzierte Regelung rechtfertigt sich durch die unterschiedliche Grundfinanzierung der Universitäten und der Fachhochschulen durch Bund und Träger sowie die unterschiedliche Ausrichtung der Forschungsaktivitäten. Im Rahmen der angepassten gesetzlichen Grundlage, wonach die Förderorgane Overheadbeiträge zu gewähren haben und demnach diesbezüglich die Hochschultypen grundsätzlich gleich zu behandeln sind, wäre die heute geltende Regelung in der V-FIFG nicht mehr rechtmässig und ist anzupassen. Gestützt auf die vorliegenden Abklärungen sollen zudem für die Bemessung der Overheadbeiträge weitgehend die gleichen Regelungen vorgesehen werden wie im
17 Siehe Ausführungen zu Kapitel 4 in Ziffer 1.3.1