Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten
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ten (Bst. b) sowie schweizerische Aktivitäten und Beiträge im Rahmen der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit (Bst. c). Die Stellen, die auf jeden Fall für die Bereitstellung eines solchen Berichts konsultiert werden müssen, werden in Absatz 2 aufgeführt, namentlich mit Hinweis auf die analogen Kompetenzen des SNF und der KTI im Rahmen ihrer jeweiligen internationalen Förderaufgaben. In der Praxis wird der Bericht in einer Arbeitsgruppe von beteiligten Bundesstellen unter der Leitung des SBFI erarbeitet. Das SBFI verfasst den unmittelbar auf die Schweizer Wissenschaftsaussenpolitik ausgerichteten Bericht. Die Vertreter des EDA und der übrigen beteiligten Bundesstellen redigieren Anhänge mit der Berichterstattung aus ihren jeweiligen Kompetenzbereichen.
Art. 54 Forschungsinfrastrukturen
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In diesem Artikel wird das vom Bundesrat 2011 unter der Bezeichnung «Schweizer Roadmap für Forschungsinfrastrukturen» aufgenommene Planungsinstrument umschrieben. Vor allem im Kontext der periodischen BFI Planung, wie schon im Artikel 53, soll das SBFI eine Gesamtschau über den komplexen Koordinationsbedarf für kostenintensive Forschungsinfrastrukturen im nationalen und internationalen Umfeld erarbeiten (Abs. 1). Dabei geht es um bereits bestehende (Bst. a) oder noch in Planung begriffene Beteiligungen an international finanzierten Forschungsinfrastrukturen im Ausland (Bst. b). Eine wichtige Auflage für diese Berichterstattung ist auch eine bedarfsorientierte Abstimmung der wichtigsten Perspektiven von Fachgruppierungen und wissenschaftlichen Disziplinen (Bst. c) sowie der Schwerpunkte für die hochschulpolitische Planung und der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich (Bst. d). Des Weiteren soll das SBFI Stellungnahmen der Förderorgane und bei Bedarf des SWIR einholen sowie zusätzlich erforderliche wissenschaftliche Expertengutachten sichern (Abs. 2). Der Bericht muss auch den nationalen Koordinationsbedarf im Planungsrahmen gemäss FIFG und HFKG ausloten (Abs. 3), namentlich im Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Bereichen nach HFKG und den dabei erforderlichen gemeinsamen Forschungsinfrastrukturen. Dieser Bericht soll als Entscheidungsgrundlage in Hinblick auf erforderliche Koordinationsmassnahmen für den Bundesrat dienen (Abs. 4).
Art. 55 Nationale Förderinitiativen
Dieser Artikel enthält zwei ergänzende Bestimmungen für die im totalrevidierten FIFG neu angesiedelten nationalen Förderinitiativen, wie SystemsX.ch die einen besonders hohen Koordinationsbedarf mit einer Vielzahl von Hochschulen aufweisen und potenziell den gesamten «Hochschulraum Schweiz» betreffen können. In Absatz 1 erfolgt die Delegation dieser besonderen Koordinationsaufgaben für die Planung und operative Umsetzung im Bereich der nationalen Förderinitiativen an das WBF. Diese Aufgaben werden in Absatz 2 präzisiert. Anträge für nationale Förderinitiativen sind der Bundesversammlung ausschliesslich im Rahmen der umfassenden periodischen BFI-Botschaften und nicht mittels ausserordentlicher Botschaften vorzulegen.
Art. 56 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes
Dieser Artikel enthält ergänzende Bestimmungen für die Einsetzung des Koordinationsausschusses gemäss Artikel 42 FIFG. Stimmberechtigte Mitglieder gemäss Absatz 1 sind die Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesstellen, die in der Ressortforschung aktiv sind (Bst. a) und ein Vertreter oder Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Bst. b). Auf eine einschränkende Festlegung, welche Bundesstellen zu einer Vertretung im Ausschuss Ressortforschung berechtigt sind, wird verzichtet. Dieser Entscheid wird entsprechend der bisherigen Praxis den Departementen überlassen. Der Ausschuss Ressortforschung hat keine Entscheidkompetenz zur Ressourcenverteilung, sondern erfüllt Unterstützungsaufgaben zur Wahrnehmung des Koordinationsbedarfs in der Ressortforschung. Mit der Präzisierung in Absatz 2, dass die von den Bundesstellen ernannten Mitglieder des Ausschusses
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