Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
alaufgabe. Darunter fällt namentlich die Erarbeitung der innovationspolitischen Strategien des Bundes. Die heute geltende Ausführungsbestimmung der V-FIFG, wonach das SBFI für die Erarbeitung der Grundlagen für die Innovationsförderung zuhanden des Bundesrates zuständig ist, wird in die Vorlage
16
übernommen . Das SBFI koordiniert sich bei der Erarbeitung der Grundlagen mit anderen Bundesstellen.
Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung
Die geltende Bestimmung wird in die Vorlage übernommen. Die Sicherstellung der Evaluation der Innovationspolitik ist eine Ministerialaufgabe, die vom SBFI wahrgenommen wird. Es veranlasst Wirkungs- und Effizienzanalysen unter Einhaltung der gängigen Standards. Sein Bericht zuhanden des Bundesrates im Rahmen der BFI-Botschaft über die Evaluation der Innovationsförderung stützt sich dabei auf das von der KTI durchgeführte Monitoring und Controlling. Die KTI kann aber auch von sich aus Wirkungs- und Effizienzanalysen der Innovationsförderung durchführen.
Art. 28 Evaluation der KTI-Tätigkeit
Die Bestimmung entspricht - gleich wie Artikel 27 - dem geltenden Recht. Die KTI evaluiert ihre Fördertätigkeit selbst. Sie führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Massnahmen durch. Die KTI legt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundesrat dar, wie sie die strategischen Vorgaben des Bundes umsetzt und welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultieren. Sodann führt die KTI im Tätigkeitsbericht eine Übersicht über alle Gesuche und Projekte auf. Insgesamt dient der öffentlich zugängliche Bericht der Transparenz über die Verwendung der Bundesmittel.
Art. 29 KTI-Beiträge für Innovationsprojekte
Mit dieser Regelung wird die geltende Ausführungsbestimmung der V-FIFG zu Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b FIFG übernommen. Es obliegt dem Umsetzungspartner, den nach FIFG vorausgesetzten Nachweis zu erbringen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts erwartet werden kann. In den Buchstaben a-c sind die zu berücksichtigenden Kriterien vorgesehen.
Art. 30 Beteiligung der Umsetzungspartner
Das totalrevidierte FIFG legt in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d fest, dass für die Förderung von Innovationsprojekten unter anderem die hälftige Beteiligung an der Projektfinanzierung durch die Umsetzungspartner vorausgesetzt wird. Der Bundesrat erhält die Möglichkeit, Ausnahmen von dieser Voraussetzung vorzusehen, wobei im FIFG eine nicht abschliessende Aufzählung von solchen Ausnahmefällen festgelegt ist. Die Vorlage macht Gebrauch von dieser Delegation und übernimmt die Regelung der geltenden V-FIFG.
Art. 31 Beitragsreglement der KTI
Die V-FIFG präzisiert in diesem Artikel die im totalrevidierten FIFG neu eingeführte Rechtsgrundlage für ein Beitragsreglement der KTI.
Art. 32 Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen
Die Bestimmung konkretisiert die in Artikel 24 Absatz 5 FIFG festgelegte Möglichkeit der KTI, Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen einzugehen zur Förderung schweizerischer Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten. Die KTI kann zu diesem Zweck im Rahmen von Vereinbarungen mit den ausländischen Förderorganisationen – analog zu den Möglich-
16 Die Kompetenzzuweisung ist im Einklang mit der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, SR 172.216.1