Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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Bereich des SNF . Wie bereits in Ziffer 1.3.1 ausgeführt, macht diese gewollte Systemänderung allerdings eine Übergangsregelung erforderlich.

Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

Vor dem oben dargelegten Hintergrund wird die Regelung den Bestimmungen im Bereich des SNF angeglichen. Neu sollen allen Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten im Rahmen eines vom Parlament festgelegten maximalen Satzes Overheadbeiträge gewährt werden (Abs. 1). Demgegenüber sollen die Modalitäten der Festlegung und Auszahlung von Overheadbeiträgen nicht verändert werden. Während die SNF-Overheadbeiträge mittels einer Verfügung periodisch zu entrichten sind, werden sie von der KTI im Rahmen der Projektgenehmigung festgelegt und zusammen mit den Projektbeiträgen ausbezahlt (Abs. 2 und 3).

Die mit der Systemänderung verbundene Entflechtung der Beiträge für die direkten und indirekten Forschungskosten erfordert eine Anpassung der Tarife für die Beiträge an die Kosten des Projektpersonals. Diese Tarife, die heute im Anhang der V-FIFG aufgeführt sind, werden neu im Beitragsreglement der KTI angesiedelt.

Wie bereits erwähnt, wäre die Einführung des in der Vorlage vorgesehenen neuen Systems bei gleichbleibendem Projektvolumen mit zusätzlichem Finanzierungsbedarf verbunden. Aus diesem Grund soll das heutige System für die KTI-Overheadbeiträge übergangsrechtlich bis Ende der Beitragsperiode aufrechterhalten bleiben. Die Übergangsregelung wird in den Erläuterungen zu Artikel 61 dargelegt.

Die vorgesehene Übergangsregelung würde jedoch gegen die neue gesetzliche Grundlage, wonach die KTI Overheadbeiträge zu gewähren hat, verstossen. Demnach wird sie eine spätere Inkraftsetzung der neuen Regelung des totalrevidierten FIFG unter Beibehaltung der heutigen Bestimmung erforderlich machen.

Art. 38 Reglement

Die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Vorgaben für den SNF erübrigen sich im Bereich der KTI. Zur Regelung von Einzelheiten soll das Beitragsreglement dienen. Für Rückzahlungen von Overheadbeiträgen gilt im Bereich der KTI das Subventionsrecht.

4. Abschnitt: Overheadbeiträge in der Ressortforschung

Art. 39

Die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 35 ff FIFG gelten nicht für die Ressortforschung. Die Finanzierung der Ressortforschung inklusive Overheadbeiträge wird im Rahmen des Verfahrens zum jährlichen Voranschlag beantragt.

Im Bereich der Ressortforschung ist die Einführung von Overheadbeiträgen im FIFG neu. Die Einheiten der Bundesverwaltung bemessen die Overheadbeiträge im Rahmen des vom Parlament bewilligten jährlichen Voranschlags. Wie oben zu Artikel 24 ausgeführt, sind gemäss Artikel 16 Absatz 6 FIFG Overheadbeiträge im Bereich der Auftragsforschung nicht vorgesehen. In diesem Bereich wird die Vergütung ausgehandelt unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten.

Entsprechend der Delegation nach Artikel 16 Absatz 6 FIFG, die Grundsätze der Beitragsbemessung für die Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c FIFG zu regeln, sieht die V-FIFG für die Overheadbeiträge im Bereich der Ressortforschung gleich wie beim SNF und bei der KTI die Festlegung eines Maximalsatzes vor. Absatz 2 verweist auf den vom Parlament festgelegten Maximalsatz für den SNF.

18 Siehe Ausführung zu Kapitel 4 in Ziffer 1.3.1