Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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wird als Spezialerlass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite, namentlich von Vollzugsverträgen im Bereich der Forschungsrahmenprogramme der Europäischen Union und der von der EU mitfinanzierten Initiativen regeln. Vollzugsverträge werden heute etwa im Bereich des Koordinationsinstruments der European Research Area-Networks, das im 6. Forschungsrahmenprogramm der EU entwickelt wurde, von den Verwaltungseinheiten abgeschlossen. Unter die von den Forschungsrahmenprogrammen der EU mitfinanzierten Initiativen, an denen die Schweiz

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teilnimmt, fallen die Programme Eurostars und AAL .

Absatz 2 überträgt dem WBF die Kompetenz zum Abschluss von Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation. Diese Absichtserklärungen sind nicht rechtsverbindlich und werden unter Beachtung der Gesetzgebung und Politik des Bundes abgeschlossen. Das WBF ist für den Abschluss von Absichtserklärungen zuständig im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Das WBF kann die Aufgabe dem SBFI übertragen, welches für die Unterstützung der internationalen Vernetzung und der Integration der Schweiz in den internationalen Forschungs- und Innovationsraum zuständig 24

ist .

Als Anwendungsfall werden Absichtserklärungen im Rahmen der European Cooperation in Science and Technology (COST) explizit und entsprechend der heute geltenden Bestimmung der V-FIFG aufgeführt. COST ist eine unabhängige zwischenstaatliche Struktur der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die keine internationale Organisation ist. Im Rahmen der COST können die Mitgliedstaaten ihre Absicht zum Ausdruck bringen, gezielte Bemühungen zur Ermöglichung von Forschungsarbeiten im Rahmen von beschlossenen Aktionen zu unternehmen. In der Schweiz entscheidet heute das SBFI über die Beteiligung der Schweiz an einer neuen COST-Aktion. Es handelt sich dabei um Beschlüsse im Sinne von Absichtserklärungen, da sie keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Das SBFI ist aufgrund der im Jahr 1998 vom Bundesrat verfügten Kompetenzdelegationen zuständig für den Abschluss von Absichtserklärungen im Rahmen der COST.

Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen

Auf die im geltenden Recht aufgeführte nicht abschliessende Aufzählung von internationalen Organisationen und Zusammenarbeiten wird verzichtet.

Art. 44 Vertretung im Ausschuss der COST

Die Regelung sieht eine Anpassung des geltenden Rechts vor, wonach die Vertretung durch das SBFI wahrgenommen wird.

2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organi-

sationen und Programme

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen der geltenden Verordnung des WBF über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft, welche den Forschungsbereich betreffen, übernommen. Die bisherige Praxis soll im Rahmen der Bestimmungen weitergeführt werden können.

Art. 45 Zweck der Beiträge

Der Zweck der Beiträge wird beibehalten. Es soll schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ermöglicht werden, sich auf internationale Projekte oder Programme vorzubereiten oder sich

22 SR 0.420.513.11

23Ambient Assisted Living, SR 0.420.513.12

24

OV-WBF, SR 172.216.1