Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten
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Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Die heutige Praxis wird nachgeführt und die Zuständigkeiten bis zur abschliessenden Ausschreibung präzisiert. Wie bisher besteht eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Leitungsstrukturen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 ernennt das SBFI Personen, die in den NFP Richtlinien des SNF als «Bundesbeobachter» bezeichnet sind und Koordinations- und Informationsaufgaben wahrnehmen. In der Regel soll in Absprache mit den betreffenden Bundesstellen nur eine Person in der Bundesverwaltung für jeweils eine Leitungsgruppe bestimmt werden. Die definitive Fassung der Ausschreibungsunterlagen wird abschliessend durch das WBF genehmigt (Abs. 4).
Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung
Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Sie tragen zudem den bisherigen Erfahrungen mit den NFP sowie der mit der Totalrevision erfolgten Klärung der Rollen der verschiedenen Akteure Rechnung. Sodann wird in Absatz 1 die Verantwortung für die Information der Öffentlichkeit und der an den Forschungsthemen interessierten Kreise explizit dem SNF zugewiesen. Ebenso ist der SNF für angemessene Massnahmen der Verwertung der Resultate im Sinne des Wissenstransfers an diese Zielgruppen zuständig. Gegenüber der geltenden Verordnung werden die Vorgaben für die Informationsaktivitäten des SNF je nach Adressaten differenziert. Weil die Forscher und Forscherinnen ihre detaillierten Resultate grundsätzlich in öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Fachorganen publizieren, soll der SNF gemäss gängiger Praxis die Hauptergebnisse in einer zusammenfassenden Übersicht darlegen (Abs. 2). Zuhanden des Bundesrates soll der SNF zusätzlich in einem Schlussbericht die Zielerreichung und die Hauptergebnisse des NFP darlegen (Abs. 3).
3. Abschnitt Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF
Analog zum 2. Abschnitt handelt es sich bei den im FIFG aufgeführten NFS um weitere, beim SNF angesiedelte themenorientierte Förderprogramme. Die Bestimmungen der geltenden V-FIFG werden neu strukturiert. Inhaltlich entsprechen sie dem geltenden Recht bzw. der bewährten Vollzugspraxis.
Art. 10 Gegenstand und Zweck
Diese Bestimmungen tragen den mit den NFS gemachten Erfahrungen Rechnung. Eine zentrale Vorgabe für einen NFS ist dessen Ausrichtung in einem thematisch klar umschriebenen und abgrenzbaren Forschungsgebiet. Für die angestrebten positiven strukturellen Auswirkungen der NFS ist die Rolle der «Heiminstitution» von grosser Bedeutung (Abs. 1). Gegebenenfalls können die Aufgaben einer Heiminstitution auch unter zwei oder mehr Forschungsinstitutionen aufgeteilt werden. Die Partnerinstitutionen bilden ein an den Zielen des NFS ausgerichtetes Kollaborationsnetzwerk mit der Heiminstitution, wobei es sich sowohl um bereits bestehende als auch im Rahmen des NFS Vorschlags neu aufzubauende Netzwerke handeln kann.
Eine alleinige Heiminstitution muss alle in Absatz 3 festgehaltenen Ziele im spezifischen Kontext des jeweiligen NFS erfüllen (Abs. 2).
Absatz 3 legt die zu verfolgenden Ziele bei der Errichtung von NFS fest. Wie bisher soll ein für die Schweiz übergeordnet bedeutsamer Forschungsbereich auf international höchstem Niveau gefördert werden (Abs. 3 Bst. a). In Buchstabe b wird die Optimierung innovativer Forschungsstrukturen durch den Aufbau zusätzlicher Lehr- und Forschungskapazitäten als Ziel ausdrücklich festgelegt. Neu werden zudem in Buchstabe c anstatt einer bloss «verbesserten Abstimmung von Fördermassnahmen» als Ziel die Umsetzung einer kohärenten Strategie der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Kommunikation gegenüber Fachkreisen und der Öffentlichkeit festgelegt.
Art. 11 Dauer
Die Bestimmungen enthalten keine materielle Abweichung gegenüber der geltenden Verordnung.