Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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Ressortforschung die jeweiligen Direktionen oder Geschäftsleitungen vertreten, soll sichergestellt werden, dass deren, für die Koordinationsaufgaben wichtigen Rückmeldungen und Stellungnahmen, unter anderem betreffend die Qualitätssicherung gemäss Artikel 51 Absatz 3 FIFG, an den Schaltstellen dieser Bundesstellen wahrgenommen werden. Die in Absatz 3 festgelegte Teilnahme der nichtstimmberechtigten Vertreter und Vertreterinnen der Förderorgane SNF und KTI sowie des ETH-Rats hat sich für die Bearbeitung von Koordinationsaufgaben bisher gut bewährt, namentlich im Kontext der ressortübergreifenden Forschungskonzepte gemäss Artikel 45 Absatz 3 FIFG. Mit der dem Staatssekretär oder der Staatssekretärin für Bildung, Forschung und Innovation in Absatz 4 anvertrauten Leitung des Ausschusses Ressortforschung ist ein im SBFI angesiedeltes administratives Sekretariat verbunden. Dieses unterstützt die beteiligten Bundesstellen bei amtsübergreifenden Koordinationsaufgaben des Ausschusses Ressortforschung. Darunter fallen die jährliche Berichterstattung zuhanden des Bundesrats und weitere formale Aufgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung der ressortübergreifenden Forschungskonzepte und der Umsetzung der Richtlinien über die Qualitätssicherung.

2. Abschnitt: Planung

Mit der Totalrevision des FIFG wurden die bisherigen Planungsverfahren gestrafft und zugleich präzisiert. Die nun in der V-FIFG noch verbleibenden Bestimmungen betreffen die etablierten Instrumente der Mehrjahres- und Jahresplanung und stellen lediglich geringfügige Anpassungen der geltenden Regelungen dar.

Art. 57 Mehrjahresprogramme

Die angepasste Bestimmung sieht nicht mehr die vom SWTR zu erstellenden Vorschläge für forschungspolitische Ziele vor. Neu wird Bezug auf die strategische Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes genommen.

Art. 58 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen

In diesem Artikel sind die bisherigen Artikel 13 und 14 der geltenden V-FIFG zusammengefasst und an die mit der Totalrevision FIFG eingeführte Terminologie - Förderplan statt Verteilungsplan - angepasst.

8. Kapitel: Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat

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Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR) ist das beratende Organ des Bundesrates in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik. Der SWIR hat seine rechtliche Grundlage bereits im heutigen FIFG (SWTR Art. 5a). Dies wird im totalrevidierten FIFG weitergeführt und die rechtlichen Grundlagen des SWIR sind in den Artikeln 54-55 zu finden. Der SWIR ist weiterhin

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eine ausserparlamentarische Kommission und administrativ dem WBF zugeordnet . Der SWIR soll eine eigene Geschäftsstelle führen. Der Bundesrat hat durch die Genehmigung der bisherigen Reglemente wiederholt seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Rat über eine eigene Einheit verfügen soll, die dessen Geschäfte inhaltlich-fachlich und administrativ vor- und nachbereitet. Nur dank seiner Unabhängigkeit kann der Rat seine Evaluations- und Überprüfungsaufgaben angemessen erfüllen. Die Unabhängigkeit, die der SWIR zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht, und die Komplexität seines Tätigkeitsbereichs erfordern auch weiterhin eine unter seiner Führung arbeitende eigene Fachstelle. Um der breiten Tätigkeitspalette Rechnung zu tragen, soll diese Fachstelle als Geschäftsstelle bezeichnet werden.

29 Heute Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat SWTR 30 Vergl. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), SR 172.010.1