Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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Die Regelungen der V-FIFG zum Verfahren der Ausschreibung, der Auswahl und der Wirkungsprüfung werden in der Verordnung des WBF präzisiert.

2. Kapitel: Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

Das totalrevidierte FIFG schafft keine neuen Subventionstatbestände im Bereich der direkten Basisunterstützung von Forschungsinstitutionen. Das totalrevidierte FIFG nimmt die bisherige Praxis auf und konkretisiert, dass es sich bei den hier geregelten Forschungseinrichtungen um drei Kategorien von Einrichtungen handelt: nichtkommerzielle Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen sowie (neu explizit erwähnt) Technologiekompetenzzentren. Zudem integriert es die nach bisherigem Recht nachgelagert auf Verordnungs- und Richtlinienstufe geregelten Bestimmungen zur Beitragsbemessung neu auf Gesetzesstufe (Art. 15 Abs. 5 FIFG). Die Verordnung präzisiert die Kriterien zur Bemessung des Bundesbeitrags entsprechend der geltenden Praxis.

Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid

Absatz 1 hält fest, dass alle Gesuche direkt dem zuständigen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einzureichen sind. Damit wird die geltende Praxis in die Verordnung integriert. Gemäss bisherigem Recht und Artikel 15 Absatz 2 des totalrevidierten FIFG delegiert der Bundesrat die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF (Abs. 4). Neu delegiert der Bundesrat dem WBF auch den Erlass einer Verordnung, die das Prüfverfahren regelt (Abs. 3).

Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen

Absatz 1 legt fest, dass der Beitragssatz für die Bemessung des Bundesbeitrags auf der Basis der Finanzplanung des Gesuchstellers als Durchschnittswert für jeweils eine vierjährige BFI-Periode eruiert wird. Absatz 3 präzisiert, dass die Kostenbeteiligung auch in Form von Sachleistungen erfolgen kann, was der gängigen Praxis entspricht. Ausser bei den Hochschulen muss die Kostenbeteiligung in jedem Fall auch Geldleistungen aufweisen.

Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren

Der Bundesrat macht in Absatz 3 von seiner in Artikel 15 Absatz 6 FIFG festgelegten Möglichkeit Gebrauch, für Technologiekompetenzzentrum, die ein neues Aktivitätsgebiet von nationaler Bedeutung aufbauen, zeitlich befristete Sonderregelungen zu erlassen (Abs. 3).

Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren

Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers (WTT) zwischen Hochschulen und Wirtschaft resp. zwischen Technologiekompetenzzentren und Wirtschaft ist einer der Pfeiler des öffentlich finanzierten Fördersystems. Nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c FIFG vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren arbeiten mit der Privatwirtschaft auf einer nichtkommerziellen Basis zusammen. In der Regel erfolgt der WTT mit den an den Forschungsprogrammen und -projekten beteiligten, bereits bestehenden Industriepartnern. In Situationen, in welchen der WTT nachweislich nur durch die Gründung eines Start-ups erfolgen kann, gehört es zur Mission der Technologiekompetenzzentren, diese in die Wege zu leiten resp. sich daran zu beteiligen. Um den WTT effektiv umsetzen zu können, ist es den Technologiekompetenzzentren in diesen Fällen erlaubt, die aus dem massgeblichen Forschungsprojekt generierten geistigen Eigentumsrechte sowie zugehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich dem Start-up zu übertragen. Dementsprechend legt dieser Artikel dar, dass es zu den Aufgaben eines nach Art. 15 Abs. 3 Bst. c FIFG unterstützten Technologiekompetenzzentrums gehört, bei Bedarf Start-ups zu gründen oder sich an der Gründung zu beteiligen, um den WTT zu unterstützen. Bst. a und b legen fest, unter welchen Bedingungen ein vom Bund unterstütztes Technologiekompetenz-