Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Spezialrechts. Die fallbezogene Aufzählung in der geltenden V-FIFG hat sich für den Vollzug als schwerfällig erwiesen. Das WBF erhält die Möglichkeit, die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter Tragweite dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI zu übertragen. Sodann soll das SBFI unter Einbezug von weiteren interessierten Verwaltungsstellen zuständig sein für das Festlegen von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen. Der zweite Abschnitt präzisiert die Bestimmungen des FIFG über die Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organisationen und Programme. Dabei werden die forschungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung des WBF über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft übernommen. Im dritten Abschnitt werden unter Berücksichtigung der heutigen Praxis die Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit geregelt. Sodann wird das WBF mit der Regelung von Einzelheiten der Verfahren zum Prüfen von Projekten beauftragt.

Das siebte Kapitel sieht in zwei Abschnitten Ausführungsbestimmungen über die Koordination und Planung vor. Der erste Abschnitt regelt die Koordination durch den Bundesrat. Neu sind hier unter anderem die Bestimmungen über den im totalrevidierten FIFG eingeführten interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung. Der zweite Abschnitt befasst sich mit der Planung und entspricht der heutigen Praxis.

Im achten Kapitel sind Einzelheiten der Organisation des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates festgelegt.

Das neunte Kapitel umfasst die Schlussbestimmungen. Darunter fallen die Regelungen über die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen sowie der Zeitpunkt der Inkraftsetzung.

1.3.2 Das Beitragsreglement der KTI

Wie in Ziffer 1.3.1 dargelegt, sieht das totalrevidierte FIFG eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines durch den Bundesrat zu genehmigenden Beitragsreglements der KTI vor. Das Beitragsreglement soll gemäss FIFG die Förderinstrumente der KTI festlegen, die Berechnung der Förderbeiträge und deren Auszahlungsmodalitäten präzisieren sowie die Sanktionen und die Informationspflichten und -rechte im Bereich der wissenschaftlichen Integrität und guten wissenschaftlichen Praxis regeln. Die V-FIFG konkretisiert diese Vorgaben unter Berücksichtigung der im FIFG festgelegten Fördertätigkeiten der KTI. Diese entsprechen dem geltenden Recht und umfassen die Förderung von Innovationsprojekten sowie die Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums und der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen. Sodann fördert die KTI den Wissens- und Technologietransfer. Entsprechend den Vorgaben legt die KTI im Beitragsreglement ihre Förderinstrumente sowie die Fördervoraussetzungen transparent und praxisorientiert dar. Die Regelungen umfassen Einzelheiten der Förderinstrumente, der Voraussetzungen für Leistungen der KTI, der Rechte und Pflichten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Berechnung und Auszahlung von Leistungen der KTI. Es legt zudem die Informationspflichten und -rechte zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis fest und regelt die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Prinzipien. Das Beitragsreglement der KTI wird dem Bundesrat im Rahmen dieser Vorlage zur Genehmigung unterbreitet.