Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten
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Art. 12 Organisation
Gemäss geltender Verordnung wird im Rahmen eines NFS ein «Kompetenzzentrum» («Leading House») errichtet, dem die wissenschaftliche und administrative Leitung des NFS obliegt. Auf diese Begriffe wird in der totalrevidierten V-FIFG verzichtet. Ansonsten entsprechen die redaktionell vereinfachten Bestimmungen der geltenden Praxis.
Nach Absatz 1 ist die NFS-Leitung im Rahmen des NFS-Vertrags organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle. Neu wird explizit gemäss der bewährten Praxis festgehalten, dass die NFS-Leitung auch für die konkrete Zuteilung der Finanzmittel zuständig ist (Abs. 1 Bst. c). Die übrigen Kompetenzen einer NFS-Leitung entsprechen der geltenden Bestimmung (Abs. 1 Bst. a und b).
Die Institutionen, welche als Heiminstitutionen in Frage kommen, sind weiterhin die kantonalen Universitäten, die ETH und Anstalten des ETH-Bereichs, die Fachhochschulen sowie die vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Abs. 2).
Absatz 3 präzisiert die Aufgaben der Heiminstitutionen, namentlich ihre Eigenbeiträge an die Finanzierung der NFS. Dabei werden die Eigenmittel der Institutionen anteilsmässig berücksichtigt, so etwa die Saläre der Professoren. Ebenso kann die Unterstützung von Rektoraten zur Entlastung der NFS-Leitung angerechnet werden. Die Eigenbeiträge der Heiminstitutionen in der Form von Sach- oder Geldleistungen werden wie bisher fallweise mit den Rektoraten verhandelt und im Detail vertraglich vereinbart. Sie sind beim Start eines NFS tiefer als im Verlauf der jeweils vierjährigen Beitragsperioden, wobei der SNF-Beitrag beim Start durchschnittlich einen Drittel der jeweiligen Gesamtkosten, inklusive Beiträge Dritter beträgt. Am Ende eines NFS mit maximaler Dauer von zwölf Jahren und mit von Periode zu Periode degressivem SNF-Förderbeitrag erreichen die Eigenleistungen der Institutionen einen «Maximalwert». Denn die Umsetzung der vereinbarten Strukturziele, etwa umgewidmete oder neue Professuren, Errichtung und Betrieb von Forschungsinfrastrukturen bzw. von Technologieplattformen, Deckung und Sicherstellung des Raumbedarfs, teilweise auch neue Gebäude und Laboreinrichtungen gehen vollumfänglich in die Verantwortung der Institutionen über. Die Finanzierung muss nach Abschluss des NFS über das ordentliche Budget der Institutionen getätigt werden.
Art. 13 Allgemeine Zuständigkeit im Auswahl- und Entscheidverfahren
Die Bestimmungen sind gegenüber dem geltenden Recht weitgehend unverändert, aber sprachlich vereinfacht. Neu wird in der V-FIFG die geltende Praxis zur gegenseitigen Absprache zwischen SNF und SBFI bei der Ausarbeitung des Antrags zuhanden WBF festgelegt (Abs. 2 Bst. c). Wie bisher sind die technischen Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung wie auch zur Auswahl der NFS nicht in der V-FIFG festgelegt. Sie sind nicht mehr Gegenstand von Richtlinien, sondern werden in der Verordnung des WBF geregelt (Art. 19).
Art. 14, 15, 16 und 18
Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.
Art. 17 Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
Diese Bestimmungen sind gegenüber der geltenden Verordnung mehr ausdifferenziert und berücksichtigen die Erfahrungen mit den bisherigen NFS. Namentlich wird für die laufende wissenschaftliche Evaluation bzw. das Monitoring jedes NFS ein unabhängiges und deshalb internationales Begleitkomitee gefordert (Abs. 2). Demgegenüber wird auf die bisherige Auflage, jeden auslaufenden NFS einer umfassenden Wirkungsprüfung zu unterziehen, zugunsten eines fakultativen Vorgehens im Ermessen des SBFI nach Rücksprache mit dem SNF verzichtet (Abs. 4).
Art. 19 Verfahren und Kontrolle