Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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renz der Schweizer Universitäten . Die Leading Houses sollen mit der Steuerung und Umsetzung der jeweiligen Zusammenarbeitsprogramme beauftragt werden. Wie bereits im geltenden Recht bestimmt das WBF im Rahmen der bewilligten Kredite den Höchstbetrag, der jedem Leading House zugesprochen werden kann (Abs. 2). Im Anschluss schliesst das SBFI mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, worin die Aufgaben festgelegt werden (Abs. 3).

Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen mit Schwerpunktländern und -

regionen

Im vorliegenden Artikel wird der Ablauf des Verfahrens zur Ausschreibung und Auswahl der Zusammenarbeitsprogramme abgebildet. Das SBFI beauftragt den SNF mit den Projektausschreibungen und der Evaluation der Projekte unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Aspekte und überträgt ihm die Entscheidkompetenz für die Auswahl der Projekte. Diese Übertragung soll im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegt werden.

Gemäss Absatz 4 können für die Schwerpunktländer und -regionen nationale Steuerungsausschüsse vom SBFI eingesetzt werden. Im Rahmen der Abkommen über die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit setzen die Schweiz und das jeweilige Partnerland gemischt zusammengesetzte Arbeitsgruppen ein (Abs. 5). Der SNF teilt die Entscheidungen den Projektverantwortlichen mit. Die Zusammensetzung der Steuerungsausschüsse und der Arbeitsgruppen sowie weitere Einzelheiten des Verfahrens werden im Rahmen der Verordnung des WBF festgelegt (Abs. 6).

7. Kapitel: Koordination und Planung

Dieses Kapitel ist stark geprägt von der mit der Totalrevision des FIFG vorgenommenen systematischen Überarbeitung der Planungsverfahren, namentlich für die Bereiche der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit und der Ressortforschung der Bundesverwaltung (siehe Ziff. 2.6 der

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Botschaft zur Totalrevision des FIFG ). Anstelle der bisherigen Zielorientierung für die forschungspolitische Planung werden in der totalrevidierten V-FIFG die Vorgaben für eine effiziente Koordination der Forschungsorgane unter sich präzisiert wie auch bei Schnittstellen ausserhalb der Forschungs- und Innovationspolitik.

1. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Die Bestimmungen entsprechen weitgehend einer bereits etablierten, wenn auch zum Teil erst seit Kurzem eingeführten Praxis und legen fest, worauf zu achten ist, damit die Bundesmittel entsprechend der Vorgaben des FIFG wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. Der Abschnitt regelt zudem die Koordinationsmassnahmen des Bundesrates.

Art. 53 Wissenschaftsaussenpolitik

Zur Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderpolitik soll das SBFI im Vorfeld der BFI Debatten, also zumindest alle vier Jahre, aber auch bei dringlichen Gegebenheiten, einen Bericht als Entscheidungsgrundlage zuhanden des Bundesrats verfassen (Abs. 1). Dem Artikel 41 Absatz 3 FIFG zufolge muss dieser Bericht departementsübergreifend eine Gesamtschau dieser komplexen Materie vermitteln und deshalb auch relevante Aspekte der Wirtschafts-, Entwicklungs- und allgemeinen Aussenpolitik des Bundes berücksichtigen. Dazu gehören namentlich staatsvertragliche Verpflichtungen der Schweiz, die in diesem Kontext von Bedeutung sein könnten (Bst. a), die öffentlichen und privaten Initiativen im Ausland mit Auswirkungen auf die internationalen Forschungs- und Innovationsaktivitä-

26 Nach Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetzes HFKG: Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen.