Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten
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2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der V-FIFG
Erlasstitel
Der Titel der Verordnung bleibt in Anlehnung an das FIFG unverändert.
Ingress
Die Totalrevision des Gesetzes zieht die entsprechende Anpassung im Ingress der V-FIFG nach sich.
1. Kapitel: Förderprogramme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die themenorientierten Förderprogramme der For-
schungsförderungsinstitutionen und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)
Mit dem totalrevidierten FIFG wird der Bundesrat ermächtigt, Aufträge an die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI zur Durchführung von themenorientierten Förderprogrammen zu erteilen. Das geltende FIFG enthält nur den ausdrücklichen Verweis auf die Nationalen Forschungsprogramme (NFP) und die Nationalen Forschungsschwerpunkte (NFS). Mit der Totalrevision der V-FIFG werden die allgemeinen Grundsätze und die Verfahren in Nachführung der heutigen Praxis in einem übergeordneten ersten Abschnitt festgelegt.
Art. 1 Grundsätze
Die Vorgabe eines gesamtschweizerischen Interesses (Abs. 1) entspricht dem geltenden Recht und bedeutet, dass diese Förderprogramme bestimmte, übergeordnete Ziele von nationaler Bedeutung verfolgen müssen. Bei den themenorientierten Förderprogrammen handelt es sich nicht um Auftragsforschung, die allenfalls von der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und somit der Ressortforschung zuzuordnen wäre. Vielmehr ist mit der Vorstellung von «Orientierung» eine Priorisierung von Themen und die daraus abgeleitete kompetitive Selektion von bottom-up generierten Forschungs- und Innovationsvorhaben verbunden. Bei dieser Priorisierung werden keine der mit dem FIFG verfolgten Zwecke (Art. 1 FIFG) ausgeschlossen und die geförderten Aktivitäten können im ganzen Spektrum von der wissenschaftlichen Forschung bis zur wissenschaftsbasierten Innovation angesiedelt sein. Die Förderprogramme können mit Hilfe von etablierten Förderinstrumenten der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI, die in der V-FIFG als Förderorgane bezeichnet sind, durchgeführt werden (Abs. 2 Bst. a). Für NFP und NFS werden die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in den Abschnitten 2 und 3 festgelegt. Gegebenenfalls, unter Berücksichtigung der Förderzuständigkeiten der Förderorgane, beispielsweise unter Anpassung ihrer ordentlichen Förderinstrumente, können Sondermassnahmen für die Durchführung von zusätzlichen Formen von themenorientierten Förderprogrammen festgelegt werden (Abs. 2 Bst. b).
Eine zentrale Vorgabe für solche Förderprogramme ist die zeitliche Beschränkung (Abs. 3). Je nach Zielsetzung eines Programms ist eine kürzere oder längere Laufdauer möglich.
In Absatz 4 werden die Grundsätze der Qualitätskontrolle festgelegt. Gemäss Artikel 51 FIFG sind die Förderorgane für eine angemessene Qualitätssicherung verantwortlich, namentlich für die Überprüfung der Entscheidverfahren und der Durchführung der Programme.
Art. 2 Verfahren
Die Finanzierung aller themenorientierten Förderprogramme - die etablierten Instrumente wie NFP und NFS wie auch Sondermassnahmen -, muss von der Bundesversammlung wenn immer möglich im Rahmen der mehrjährigen BFI-Förderperioden bewilligt werden. Die Auftragserteilung durch den Bundesrat zur Ausarbeitung der neuen Förderprogramme muss sich jedoch nicht zwingend am zeitlichen