Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 23 Seiten

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5. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten als zu-

sätzliche Fördervoraussetzungen

Die im geltenden Recht auf verschiedene Abschnitte verteilten Ausführungsbestimmungen zum Immaterialgüterrecht werden in der Vorlage in einen Abschnitt zusammengenommen. Die Vorlage sieht für die Innovationsprojekte eine Anpassung im Bereich des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vor.

In der V-FIFG wird auf die Konkretisierung von Artikel 26 FIFG über die Einhaltung der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis als Fördervoraussetzung verzichtet. Dieser Regelungsbereich wird im Rahmen der Umsetzung des Hochschulförderungs- und –

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koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG ) aufgenommen werden können. Im HFKG ist, im Vergleich zum heutigen System, vorgesehen, dass sich alle Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sowie die anderen Institutionen des Hochschulbereichs) institutionell akkreditieren lassen müssen (5. Kapitel HFKG). Zu diesem Zweck werden neue Akkreditierungsrichtlinien für die Hochschulen erlassen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 30 HFKG). Im Rahmen dieser institutionellen Akkreditierung wird auch geprüft, ob die Hochschulen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, welches Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 HFKG). Es ist davon auszugehen, dass dazu auch die Aspekte der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zur Gewährleistung der hohen Qualität der Forschung gehören und im Rahmen der institutionellen Akkreditierung geprüft werden.

Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten

Nach Artikel 27 Absatz 1 FIFG kann der Bundesrat die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an Voraussetzungen knüpfen, die in Artikel 27 Absätze 1 und 2 FIFG festgelegt sind. Diese Kompetenz übt der Bundesrat in Artikel 40 der Vorlage dahingehend aus, dass er es den vollziehenden Stellen überlässt, die Erfüllung der Voraussetzungen zu verlangen oder darauf zu verzichten.

Die Bestimmungen im Absatz 1 entsprechen dem geltenden Recht nach Artikel 15a V-FIFG, soweit sie nicht bereits in Artikel 27 Absatz 2 FIFG berücksichtigt sind. Die Aufzählung in Absatz 1 ist demnach nicht abschliessend. Die vollziehenden Stellen können alle in Artikel 27 FIFG aufgeführten Massnahmen als Voraussetzung für die Beitragsgewährung vorsehen. Absatz 1 Buchstabe e verweist auf den speziellen Fall der Innovationsprojekte, der in Artikel 41 geregelt ist.

Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten

Die Bestimmung konkretisiert Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c FIFG, wonach der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen kann, dass die Forschungs- und Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen vorlegen. Gleich wie in der geltenden V-FIFG soll die KTI in jedem einzelnen Fall entscheiden, ob sie eine Vereinbarung der Projektpartner über die Verwertung der Forschungsresultate verlangen will. Falls die KTI eine solche Regelung für notwendig erachtet, so soll diese die in Absatz 1 vorgesehenen Elemente beinhalten und den Vorgaben nach den Absätzen 2-4 entsprechen. Die Regelung unterscheidet sich vom geltenden Recht darin, dass keine Vorgabe mehr betreffend die Zuteilung von Eigentumsrechten an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts vorgesehen wird. Die Zuteilung des Rechts auf das geistige Eigentum soll sich nach den Bedürfnissen sowohl der Umsetzungspartner als auch der Forschungspartner richten. Demgegenüber bleibt die Anforderung bestehen, wonach in der von den Projektpartnern eingereichten Vereinbarung mindestens das Recht auf die unentgeltliche