Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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Koexistenzmassnahmen den Kantonen zu übertragen. Um den zusätzlichen Aufwand für die Kantone möglichst klein zu halten, wird eine Koordination mit bestehenden Kontrollen notwendig sein.

Das BLW macht die für die jeweiligen Kantone relevanten Daten im Anbauverzeichnis zugänglich. Im Weiteren muss es die Informationen, welche es im Rahmen des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen erhält, an die Kantone weiter geben. Das BLW kann auch Angaben von allgemeinem Interesse über die Art und Menge von ausgebrachtem Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen veröffentlichen.

Artikel 12 Änderung bisherigen Rechtes

Mit dem Inkrafttreten der Koexistenz-Verordnung werden Änderungen in der Freisetzungsverordnung, der Futtermittelverordnung, der Vermehrungsmaterial-Verordnung und der Verordnung über Gebühren des Bundesamt für Landwirtschaft notwendig, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, analoge Bestimmungen zu harmonisieren und gewisse Punkte zu präzisieren.

Mit Ausnahme der Änderungen in der Vermehrungsmaterial-Verordnung und in der Gebührenverordnung, welche in einem separaten Änderungserlass umgesetzt werden, befinden sich diese Änderungen im Anhang 2 der Koexistenz-Verordnung.

Artikel 13 Inkrafttreten

Der Bundesrat hat den Auftrag, die Koexistenz-Verordnung bis zum 27. November 2013, das heisst bis zum Auslaufen des aktuellen Moratoriums, zu erlassen (Artikel 37a GTG). Da die vorgeschlagene Koexistenzregelung Anpassungen im GTG bedarf, hat sich der Bundesrat für eine kurze Verlängerung des Moratoriums ausgesprochen. Die Eidgenössischen Räte haben das Moratorium um vier Jahre verlängert. Somit wird die vorliegende Verordnung nicht am 28. November 2013 sondern bis zum Ablauf des Moratoriums Ende 2017 in Kraft treten. Der Bundesrat bestimmt in Abhängigkeit der Anpassungen des GTG das Datum der Inkraftsetzung.

Anhang 1 Isolationsabstände

Der Isolationsabstand ist ein zentrales Element bei der Umsetzung des Artikels 7 GTG indem der Schutz der Produktion ohne Gentechnologie und der Wahlfreiheit vorgeschrieben werden. Artikel 2 definiert den Begriff Isolationsabstand. In Artikel 6 der Koexistenz-Verordnung wird geregelt, wie der Isolationsabstand ermittelt wird. Die wissenschaftlich ermittelten Abstände werden vom Bundesamt auf Grund der durchschnittlichen Bestäubungseigenschaften und der Auskreuzungswahrscheinlichkeiten festgelegt. Um auch Extrem- oder Spezialfälle zu berücksichtigen, so etwa überdimensional grosse Felder, überdurchschnittliche Pollenproduktion oder unvorhersehbare Windverhältnisse, wird zusätzlich ein Konfidenzfaktor eingeführt.

Tabelle: Isolationsabstände

Wissenschaftlich Konfidenzfaktor Isolationsabstand ermittelter Abstand

Kartoffeln Solanum tuberosum 6 m 2 12 m

Mais Zea mais 50 m 2 100 m

Soja Glycine max 6 m 2 12 m

Weizen Triticum aestivum 6 m 2 12 m

Zuckerrüben Beta vulgaris subsp. 6 m 2 12 m

vulgaris

Vorläufig soll für Nutzpflanzen für welche bereits gentechnisch veränderte Sorten in Europa bewilligt wurden (Mais und Kartoffel) und solchen, für die eine Bewilligung in Europa in absehbarer Zukunft denkbar ist (Zuckerrübe und Soja) oder mit denen in der Schweiz viel geforscht wurde (Weizen), ein Isolationsabstand festgelegt werden. Auf die Festlegung eines Isolationsabstandes für Raps wird be-

13/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232