Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 21 Seiten

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Gruppe „Interessensumkreis“ für die jeweilige Gruppe (die Gruppe hat Zugriff auf die Daten dieser Zone)

Kantonale Behörde Kantonales Territorium

Saatgutproduzent Umkreis definiert durch die Isolationsabstände für die Saatgutproduktion*

Benachbarter Umkreis definiert durch die Isolationsabstände für das Ausbringen von Landwirt GVO**

Umkreis von 4 km um die Bienenstandorte

Imker

* nach Artikel 2 Absatz 3 Saat- und Pflanzgutverordnung des EVD (z.B. 200 m für Mais)

** es gelten die Werte die durch den Bewilligungsinhaber definiert sind (werden durch das BLW publiziert)

Die Interessenabwägung im Einzelfall wird zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand führen. Ziel ist ein elektronisches System, mit welchem Parteien, die ein begründetes Interesse an den schützenswerten Daten gemeldet haben, vom BLW eine automatisierte Benachrichtigung erhalten. Die heutige ASA Datenbank erlaubt eine solche Benachrichtigung noch nicht, Die Datenbank wird jedoch laufend weiterentwickelt, damit sollten diese Funktionalitäten zu gegebener Zeit zur Verfügung stehen.

Personen, die Einblick in das Anbauverzeichnis haben, können den Anbau von GVO nicht verhindern, solange er den Vorschriften entspricht. Sie können jedoch ihrerseits Massnahmen ergreifen, beispielsweise ihre Bienenvölker versetzen oder in der unmittelbaren Nachbarschaft keine Kulturarten anbauen, die mit dem GVO auskreuzen können. Sie können sich auch über die Anweisungen des Bewilligungsinhabers informieren, denn diese werden vom Bund publiziert. Somit können sie kontrollieren, ob sich der Anbauer an die Anweisungen hält.

Artikel 6 Abstände Artikel 6 Absatz 1

Zur Gewährleistung der Produktion ohne GVO werden Isolationsabstände festgelegt. Da der Isolationsabstand von den biologischen Eigenschaften einer Pflanze abhängig ist, variiert er von Art zu Art. So ist beispielsweise der Isolationsabstand für den fremdbestäubenden Mais um ein Vielfaches grösser als für Weizen und Soja, die vorwiegend selbstbestäubend sind.

Gestützt auf wissenschaftliche Studien werden Abstände so bestimmt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Auskreuzung auf benachbarte Ackerflächen auf einem sehr tiefen Niveau gehalten wird. Diese Abstände werden zudem mit dem Konfidenzfaktor, welcher für alle Arten 2 beträgt, multipliziert (siehe Tabelle im Anhang 1). Mit der Verdoppelung der wissenschaftlich ermittelten Abstände soll sichergestellt werden, dass auch bei aussergewöhnlichen Ereignissen wie bei unvorhersehbaren Wetterbedingungen oder pflanzenphysiologischen Extremfällen die Auskreuzungen auf einem vernachlässigbaren Niveau bleiben. Indem die Wahrscheinlichkeit einer Vermischung zwischen Erzeugnissen mit und ohne gentechnisch veränderten Organismen kleiner gemacht wird, wird beabsichtigt, die Wahlfreiheit der Konsumenten zu schützen, das Vorkommen von Rechtsfällen zu vermeiden und das Vertrauen der Produzenten und Konsumenten in die vorgeschlagenen Koexistenzmassnahmen zu stärken. Der Konfidenzfaktor soll das Koexistenzsystem robuster machen. Es handelt sich in diesem Sinne nicht um einen wissenschaftlich erwiesenen Parameter, sondern um ein Instrument um die Wahrscheinlichkeit einer Vermischung mit gentechnisch veränderten Organismen über dem Kennzeichnungsschwellenwert zu senken.

Vorausgesetzt der Bewilligungsinhaber erhöht den Isolationsabstand nicht, muss beispielsweise ein Produzent, der gentechnisch veränderten Mais anbauen will, zu jeder landwirtschaftlichen Nutzfläche, die von einem anderen Produzenten bewirtschaftet wird, einen Abstand von 100 Metern einhalten, auf dem er keinen gentechnisch veränderten Mais anbauen darf. Für Kartoffeln, Zuckerrüben, Weizen und

10/21 Aktenzeichen / Referenz: bud / 2012-12-21/232